Respekt für Lebensleistung bei der Rente?

Beitragsbild: Symbolische Darstellung Familien vor Gericht

 

von Gesa Ebert aus der fh 4/2021

Müttern wird er verweigert – kinderlose Witwen sind überversorgt

„Sie müssten einen engagierten, den Benachteiligungen der Familien gegenüber aufgeschlossenen, über die Maßen fleißigen Richter finden, wenn die Klage nicht abgewiesen werden sollte. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie diesen Mann oder diese Frau finden, ist 1:1000.“

Dies schrieb mir im Mai 1998 der pensionierte Sozialrichter Alfred Rollinger zur Klage meines Vaters gegen seine Witwerrente. Die „Rente für Lebensleistung“ meiner Mutter für das Großziehen von 7 Kindern war kläglich und entsprechend mickrig die daraus berechneten 60 % Witwerrente.

Noch habe ich die Hoffnung nicht aufgegeben, diese Nadel im Heuhaufen zu finden. Deshalb habe ich selbst im Jahr 2019 Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung eingereicht, weil ich als Mutter von 1977 – 1980 geborenen Kindern weniger Rente für die Erziehung erhalte, als jungen Eltern zugestanden wird (Thema „Mütterrente“, verursacht durch den willkürlichen Stichtag 1.1.1992). Ich sehe darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Hier leicht redigierte Auszüge aus meinen Begründungen an die Gerichte:

Sind ab Neujahr 1992 geborene Kinder für die Aufrechterhaltung unseres Rentensystems wichtiger als die bis Silvester 1991 geborenen? – Hätte ich meine drei Töchter nicht geboren, gäbe es heute keine sechs Enkelkinder. Wären wir älteren Frauen kinderlos geblieben, gäbe es heute noch weniger Kinder, weil die potentiellen Mütter fehlten. Mir kann die defizitäre demographische Entwicklung also nicht angelastet und als Begründung meiner Benachteiligung bei der Rente herangezogen werden!

Meine Kinder konnte ich erst mit 3,5 bzw. 3 Jahren in den Kindergarten bringen; geöffnet von 8.00-11.30/12 Uhr und von 14.00-16.00 Uhr. Es war mir demnach viel weniger möglich als heutigen Müttern, durch zusätzliche Erwerbsarbeit Rentenanwartschaften zu erwerben. An eine Teilung der Familienarbeit mit dem Vater der Kinder war nicht zu denken. Im Übrigen würde dann eben ihm Rente wegen reduzierter Erwerbsarbeit fehlen. Dies wäre nur eine andere Verteilung der Nachteile durch Kindererziehung zwischen den Eltern.

Absolut systemrelevant

„Hier, in der alten wie der neuen Bundesrepublik, gibt es praktisch kaum einen anderen Lebenssachverhalt, der für die eigene Alterssicherung derart schädlich ist wie Kindererziehung, die Bereitstellung des Deckungskapitals (nächste Generation), von dessen Vorhandensein der dauerhafte Bestand des Sicherungssystems abhängig ist.“ So die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Baden-Württem- berg, Dr. Annelies Kohleiss, im Bundesverfassungsgericht bei der Anhörung am 28.4.1992 zur Klage der „Trümmerfrauen“ für eine leistungsgerechte Rente für Kindererziehung. Das danach verkündete „Mütterurteil“ vom 7.7.1992 wird in der Politik heute weitgehend ignoriert. Deshalb sind wir von einer leistungsgerechten Rente für Mütter noch weit entfernt. Der Verband Familienarbeit e.V. hat dazu ein Papier „Leistungsgerechtes Rentenkonzept statt Kollaps“ vorgelegt.1

Soweit aus meiner ersten Begründung ans Sozialgericht. Die Rentenversicherung empfahl diesem, meine Klage abzuweisen, schrieb aber auch: „Hinsichtlich der Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der hier streitbefangenen Norm(en) möchten wir uns nicht äußern … Bei den beanstandeten Vorschriften handelt es sich um sogenanntes nachkonstitutionelles Recht, also um Recht, welches nach Verkündung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist. Deshalb steht es allein dem Bundesverfassungsgericht zu, diese Norm(en) auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu überprüfen…“

Heutige Kita hilft älterer Mutter nichts

Das Sozialgericht riet mir, die Klage zurückzunehmen, weil die Rechtsfrage „bereits höchstrichterlich entschieden“ sei, vom Bundessozialgericht (BSG) am 10.10.2018. Nach Durcharbeitung der Begründung dieses Urteils bekräftigte ich mit weiteren Argumenten, warum ich meine Klage aufrechterhalte:

Als Erweiterung meiner Klagebegründung gehe ich hier auf obige Urteilsbegründung des BSG ein, um zu zeigen, dass die meisten Argumente und zentrale Teile dieser Begründung auf meinen Fall nicht zutreffen. Das BSG führt aus, der Gesetzgeber habe in der Rentenversicherung ‚zahlreiche Regelungen geschaffen, die die Stellung der Erziehenden verbessern‘ und belegt das u. a. mit dem `Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten‘. Dem widerspreche ich, denn dieser zum 01.01.2002 eingeführte ‚Zuschlag’ gleicht lediglich für verwitwete Mütter/Väter aus, dass zum selben Zeitpunkt die Hinterbliebenenrente von 60 auf 55 Prozent gekürzt wurde. Also keine Verbesserung! Auch der Hinweis: ‚…durch öffentliche Mittel zumindest subventionierter Kinderbetreuung in Krippen, Kindergärten und Horten‘ geht ins Leere, da ja genau diese Unterstützung Müttern von vor 1992 geborenen Kindern (im Westen) nicht zur Verfügung standen. Es gab damals auch kein Erziehungs- oder Elterngeld.“

Die entscheidende Minute

Wie soll ich mich da als ‚gleichbehandelt’ empfinden? Ich fühle mich im Gegenteil doppelt schlechter gestellt. Der Gleichheitsgrundsatz in Art 3 Abs 1 GG wolle ausschließen, ‚dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können’, schreibt das BSG. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen – Müttern, die Kinder vor 1992 geboren haben bzw. Müttern, die Kinder ab 1992 geboren haben – besteht genau genommen aus einer einzigen Minute: dem Unterschied zwischen Silvester 1991, 23.59 Uhr und Neujahr 1992, 00.00 Uhr, ansonsten ist da nichts Unterschiedliches.

Nicht wenige junge Eltern haben in den letzten Monaten wegen der Corona-Beschränkungen erstmals erlebt, wie anstrengend es ist, über längere Zeit täglich 24 Stunden für Kinder verantwortlich zu sein, sie zu versorgen, den Haushalt zu führen. Von uns ‚alten’ Müttern wurde das ganz selbstverständlich erwartet. Dass wir jetzt dafür mit weniger Rente bestraft werden, ist unerträglich! Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind von der Benachteiligung derzeit ‚knapp zehn Millionen Elternteile’ betroffen.

Das Sozialgericht wies meine Klage mit Bescheid vom 21.12.2020 als unbegründet ab. Es bezog sich wieder auf das Urteil des BSG vom 10.10.2018, ohne auf meine Kritik an den einzelnen absurden Argumenten einzugehen und schrieb: ‚Die dortigen Ausführungen…, macht sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung umfassend zu eigen … Eine rückwirkende Änderung tatsächlicher Umstände, wie das Fehlen von Krippenplätzen ist naturgesetzlich bereits ausgeschlossen und die vorgenommenen rechtlichen Maßnahmen dürfen … in mehreren Stufen auch unter Verwendung von Stichtagen … geschehen. Eine vollständige Angleichung ist dabei nicht finanzierbar …’“

Erziehung weniger wichtig als Pflege?

Ich legte Berufung beim Landessozialgericht ein und begründete sie wie folgt:
Das BSG hat kritiklos die vom Gesetzgeber behauptete pauschale Nicht-Finanzierbarkeit hingenommen … Dass ‚eine rückwirkende Änderung tatsächlicher Umstände, wie das Fehlen von Krippenplätzen … naturgesetzlich bereits ausgeschlossen“ ist’ – das versteht sich von selbst. Nicht selbstverständlich oder zwingend ist dagegen, dass der Gesetzgeber alle Nachteile bei Müttern von vor 1992 geborenen Kindern aufhäuft. Also keine Betreuungsplätze – plus geringere Rente!

Eine vollständige Angleichung sei „nicht finanzierbar“, so das Sozialgericht bzw. BSG weiter. – Dazu gibt es auch andere Meinungen. Und es ist fraglich, ob es für einen Staat gut ist, eine seit vielen Jahrzehnten öffentlich benannte massive Ungerechtigkeit mit diesem Argument ein weiteres Mal vom Tisch zu fegen, anstatt ernsthaft Alternativen auszuloten bzw. dies dem Gesetzgeber aufzutragen. Die angebliche Nicht-Finanzierbarkeit ist ja der einzige benannte ‚Sachgrund’.

Es ist mir als Mutter auch nicht einsichtig, wieso es gerecht sein soll, dass meine Kindererziehungsleistung nur mit einem kleinen Bruchteil der aufgewendeten Zeit zu Buche schlägt, während dagegen beim Ökologischen oder Sozialen Jahr, beim Zivil- oder Wehrdienst und bei der häuslichen Pflege die gesamte Dauer zählt, jeder Tag, wie bei der Erwerbsarbeit auch. Auch mit drei Jahren ist ja kein Kind ‚flügge’.

Mütter glauben nicht mehr an Rentengerechtigkeit, denn immer wird ihnen gesagt: Es ist kein Geld da. Mal wurde als Grund die Wiedervereinigung genannt, dann die demographische Entwicklung – an der Mütter ja gerade nicht schuld sind –, dann die Bankenkrise und Griechenland, jetzt bietet sich Corona an … Es ist nicht zu erwarten, dass sich daran etwas ändern wird, da die Lage der öffentlichen Finanzen, auch der Rentenkasse, in absehbarer Zeit nicht entspannter sein wird. Mütter liegen also nicht falsch mit ihrem Misstrauen und ihrer Verbitterung.

Umschichten

Das Bundesverfassungsgericht hat schon im Urteil vom 07.07.1992 ausgeführt:
„Der Schutz der Rentenanwartschaften durch Art. 14 Abs. 1 GG steht einer maßvollen Umverteilung innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu Lasten kinderloser und kinderarmer Personen nicht entgegen. Ebenso läßt das Grundgesetz Raum für eine Änderung der Hinterbliebenenversorgung mit dem Ziel, bei Witwen- und Witwerrenten stärker auf die Dauer der Ehe sowie darauf abzustellen, ob der überlebende Ehepartner durch Kindererziehung oder Pflegeleistungen in der Familie am Erwerb einer eigenen Altersversorgung gehindert war …“

Dazu Annelies Kohleiss in einem Referat im November 1992 in Leichlingen: „Angesichts der heutigen Lage der Staatsfinanzen und der finanziellen Situation der Sozialversicherungsträger, die für weitere Belastungen der nächsten Generation von Beitragszahlern keinen Raum bieten, stellen Umschichtungen die einzig realistische Möglichkeit des Abbaus der zu Lasten von Kindererziehenden bestehenden Gerechtigkeitsdefizite dar.“

Diese Gerechtigkeitsdefizite gibt es fast dreißig Jahre später – trotz kleiner Reformschritte – immer noch. Dazu kommt die immer noch existierende – ja absurderweise sogar ausgebaute – Besserstellung der Männer, wie mit der Neuregelung der Hinterbliebenenversorgung 1986 geschehen. (Dies gilt bis heute, seit 2002 nur leicht verändert zuungunsten der kinderlosen Ehe. Und es gilt seit dem 1.10.2017 auch für gleichgeschlechtliche Ehepaare):

Das bis dahin geltende Gesetz, nach dem Frauen immer Witwenrenten beziehen konnten, Männer dagegen nur, wenn ihre Ehefrau den finanziellen Unterhalt für die Familie erbracht hatte, war sicher teilweise ungerecht und musste nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.03.1975 geändert werden. Dies geschah mit Wirkung ab 1. Januar 1986 vergleichsweise schnell, es wurde eine Frist gesetzt, es ging um Männer.

Die Sachverständigenkommission, die damals von der Bundesregierung eingesetzt worden war, um „Vorschläge zur sozialen Sicherung der Frau und der Hinterbliebenen“ zu erarbeiten, hatte empfohlen, drei Jahre Erziehungszeit pro Kind, bewertet mit 100 % des Durchschnittsentgelts einzuführen, additiv zu zusätzlicher Erwerbsarbeit (siehe Gutachten der Kommission vom 21.05.1979, u.a. S. 49, veröffentlicht durch die Bundesregierung). Dieser Vorschlag war abgelehnt worden, obwohl es bei der Reform ja ausdrücklich auch um die „soziale Sicherung der Frau“ gehen sollte, die wegen ihrer Kindererziehungsarbeit miserabel war.

Ohne Not: Mehr Rente für Männer

Anstatt aber die Begünstigung für Witwer abzubauen, wurde den Männern mehr Rente zugestanden. Seit 1986 können viele Witwer zusätzlich zur eigenen vollen Rente eine Hinterbliebenenrente beziehen.

Das Ergebnis ist, dass nun hauptsächlich die Witwerrenten von kinderlosen Männern höher sind. Denn deren Ehefrauen konnten wegen eher durchgehender Erwerbsmöglichkeit jeweils eigene gute Renten beziehen. Verwitwete Väter dagegen – vor allem von mehreren Kindern – erhalten nur niedrige Witwerrenten, wenn die Ehefrau viele Jahre Familienarbeit geleistet hat, weil die Erziehung nur mit einem kleinen Bruchteil dieser Leistung zu Buche schlägt.

Teilweise wird zwar eigenes Einkommen auf die Renten wegen Todes angerechnet, aber dies ändert nur wenig am grundsätzlichen Missstand. Dazu kommt, dass im sogenannten Sterbevierteljahr die Hinterbliebenenrente in jedem Fall drei Monate lang in voller Höhe der Versichertenrente gezahlt wird und hier auch keine Anrechnung vorgenommen wird.

Bei kinderreichen Witwern aber, deren Ehefrauen nur eine sehr geringe eigene Rente erwerben konnten, kann die Einkommensanrechnung die Witwerrente ganz aufzehren, diese Väter erhalten (außer dem Sterbequartal): nichts! Ein weiterer Irrsinn, verursacht durch das HEZG2, der den ursprünglichen Sinn der Hinterbliebenenrente total aushebelt.

Eingeständnis der Rentenversicherung

„Die 1986 beschlossene Reform der Hinterbliebenenrenten war – wenn man die Einführung der Kindererziehungszeiten ausklammert – vom Anlass und vom Ergebnis her eine Reform zugunsten der Witwer.“ (Prof. Franz Ruland, damals stellvertretender Geschäftsführer des Verbandes deutscher Rentenversicherungsträger, Dokumentation Presseseminar des VDR 25./26.11.1991, S. 182)

„… Daher hat die abnehmende Geburtenhäufigkeit die Finanzierung der Rentenversicherung vor große Probleme gestellt und Anlass zur Rentenreform 1992 gegeben. Weil sich wegen dieses Umlageverfahrens die Rentenversicherung auf die durch die Versicherungspflicht gewährleistete Solidarität der Generationen stützen muss, liefert sie die entscheidenden Gründe dafür, dass Kinder heute keine Privatangelegenheit ihrer Eltern mehr sind.

Die Witwenrenten waren lange Zeit der Versuch eines Ausgleichs. Sie sind auch deshalb eingeführt worden, weil wegen der Kindererziehung je nach sozialer Schicht eine Erwerbstätigkeit entweder nicht zugemutet wurde oder sie einer ausreichenden eigenen Sicherung entgegen stand … Dieser Gedanke trägt aber nicht mehr, nachdem immer mehr Ehen gewünscht kinderlos bleiben.“ (Ruland, s.o. S. 176 f)

Überversorgung finanzierbar?

Es ist nicht zu akzeptieren, dass – bis heute – die Überversorgung von kinderlosen Witwern/Witwen als gerecht gilt, angemessene Renten für Erziehung dagegen „nicht finanzierbar“ sein sollen. Kinder sind aber für unser Umlagesystem bestandssichernd, absolut systemrelevant – die Ehe nicht.

Dies ist kein Vorwurf an Menschen ohne Kinder. Es ist ein Vorwurf an den Gesetzgeber, der solche Rentengesetze macht und sie seit Jahrzehnten gegen jene verteidigt, die eine Umverteilung für unabdingbar halten und Reformvorschläge vorgelegt haben. Die Gesetze sind nicht einfach „nur“ ungerecht, sie gefährden das ganze Rentensystem.

Soweit aus meiner Begründung ans Landessozialgericht vom 28.05.2021 und soweit der Stand meiner „Stichtags“-Klage. Übrigens hatte der Sozialverband VdK in den Jahren 2020 und 2021 überraschend Erfolge mit Nichtzulassungsbeschwerden beim BSG. Seine Klagen gegen die Stichtagsregelung bei der Erwerbsminderungs-Rente wurden zur Entscheidung angenommen.

„Wie kommt es, dass Ausbeutung nur in der Dritten Welt erkannt wird und nicht im eigenen Land?“, fragte eine Mutter3 im Jahr 1986, als das eine Jahr Rente pro Kind eingeführt wurde – die vor 1921 geborenen Mütter aber leer ausgehen sollten. Und was sagt Kanzlerkandidat Olaf Scholz zurzeit in jedes Mikrofon: „Machen wir unser Land gemeinsam noch besser! Mit Respekt und mit starkem Zusam- menhalt.“

Seit Jahrzehnten wird Eltern, vor allem den Müttern, in der Rentenversicherung der Respekt verweigert. Sie haben allen Grund, den Zusammenhalt zu hinterfragen. Sie sollten deshalb nicht auch noch häusliche Pflege leisten, wenn neuer Bundestag und neue Regierung nicht endlich für ein Rentensystem sorgen, das die bestandssichernde Leistung der Kindererziehung gerecht einpreist.

Der erste Schritt dazu muss die Gleichbehandlung aller Mütter sein. Ein Baustein zur Finanzierung ist der Abbau der systemwidrigen Überversorgung mit Hinterbliebenenrente für Nicht-Eltern.

 

1  https://familienarbeit-heute.de/leistungsgerechtes-rentenkonzept-statt-kollaps

2  HEZG = Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz, seit 1.1.1986. Die RV hat meiner Darstellung nicht widersprochen.

3  Christine Ueck, aktive Mitgliedsfrau unseres Verbandes / Arbeitskreis Soziale Sicherung

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