Naht das Ende der Familie? – Ausblick auf die geplante europäische Familienpolitik

Beitragsbild: Schutz der Familie

von Franz Stuhrmann aus der fh 4/24

 

Unsere Gesellschaft ist geprägt durch eine hohe Veränderungsdynamik mit weitreichenden Konsequenzen für das individuelle Leben der Menschen und für ihr Zusammenleben. Die ideologisch und vom Transhumanismus getriebene Politik ist für den systematische Abbau von Glaube, Familie, Heimatliebe und des sozialen Zusammenhalts verantwortlich. Sie scheint unaufhaltsam fortzuschreiten. Die Frage, inwieweit die Familie1 noch Zukunft habe und ob der familiäre Verbund auch weiterhin als Basis unserer Gesellschaft tragfähig sei, ist unter den gegebenen Umständen nur schwer zu beantworten, auch wenn nach Art. 6 Abs. 1 GG die Familie als natürliche Keimzelle der Gesellschaft Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat. Häufiger denn je entstehen neben der biologischen und sozialen Einheit der Familie von Mutter, Vater und Kind andere Strukturen von Elternschaft2. Drei Entwicklungen sind festzustellen:

  • Die Pluralisierung der Elternschaft verändert das soziale Verhältnis von Mutter-Vater-Kind. Die verschiedengeschlechtliche Elternschaft wird erweitert durch die gleichgeschlechtliche Elternschaft und durch Elternschaft, die sich nicht auf zwei Personen begrenzt. Infolge von Trennungen, Scheidungen und Wiederverheiratungen gehört für die Beteiligten die temporäre Elternschaft in Stief- und Patchworkfamilien zur Normalität.
  • Die Anwendung der Reproduktionsmedizin führt zu einer Auflösung der biologischen Reproduktion, bestehend aus zwei verschiedengeschlechtlichen Paarungspartnern. Ein Kind kann jetzt mehr als zwei biologische Eltern3 haben.
  • Die biologische Reproduktion und die Eltern-Kind-Beziehung als ein soziales Verhältnis driften auseinander. Durch die Anwendung neuer Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin in ihren verschiedenen Varianten einer Zeugung und Fortpflanzung ohne Sexualität sind Eizellspenderinnen, Samenspender und Leihmütter die biologischen Eltern ohne Verpflichtung und Verantwortung zur späteren sozialen Elternschaft. Elternschaft war und ist heute mehr denn je eine Definition der Zugehörigkeit im Innern einer Familie. Gegenwärtig ist eine Vielzahl von „Elternschaft“ nicht nur in Deutschland, sondern im gesamten Europa zu beobachten. Sie ist letztendlich Ausdruck eines familiären und technischen Wandels.

    Diesen Änderungsprozess hat die Europäische Kommission zum Anlass genommen, der Elternschaft ein neues Gesicht zu geben. Nachfolgend soll dem Leser ein Überblick über die von der EU-Kommission geplanten Maßnahmen zur grenzüberschreitenden Elternschaft gegeben werden.

    In ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union im Jahr 2020 erklärte die Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen: „Wenn Sie in einem Land Vater oder Mutter sind, sind Sie in jedem Land Vater oder Mutter.“ Mit dieser Erklärung wies die Präsidentin darauf hin, dass sichergestellt werden muss, dass die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Das neue, grenzübergreifende Zertifikat soll die Geburtsurkunde ablösen, die eine biologische Mutter und einen biologischen Vater festschreibt. Die Kommission wurde durch Bürgerbeschwerden, Petitionen beim Europäischen Parlament und Gerichtsverfahren darauf aufmerksam gemacht, dass Familien Schwierigkeiten haben können, die Elternschaft ihrer Kinder in grenzüberschreitenden Situationen innerhalb der EU anerkennen zu lassen. Die Ursachen für die Probleme bei der Anerkennung der Elternschaft sind:

    – die unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Begründung der Elternschaft in innerstaatlichen Situationen (materielle Vorschriften) und in grenzüberschreitenden Fällen (anzuwendende Rechtsvorschriften),

    – die unterschiedlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung der im Ausland begründeten Elternschaft und

    – das Fehlen von Vorschriften über die Anerkennung der Elternschaft in bestehenden Rechtsinstrumenten der EU und auf internationaler Ebene.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen die Mitgliedstaaten die in einem anderen Mitgliedstaat begründete Elternschaft für die Zwecke der Rechte anerkennen, die sich aus dem Unionsrecht herleiten, insbesondere die Rechte, die einem Kind nach dem Unionsrecht über die Freizügigkeit zustehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Mitgliedstaaten derzeit jedoch nicht verpflichtet, die Elternschaft eines Kindes für andere Zwecke anzuerkennen. Die Nichtanerkennung der Elternschaft für andere Zwecke kann erhebliche nachteilige Folgen für Kinder in grenzüberschreitenden Situationen haben. Eine solche Nichtanerkennung beeinträchtigt die Grundrechte von Kindern, insbesondere das Recht auf Identität, das Recht auf Nichtdiskriminierung und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Rechte, die Kinder nach einzelstaatlichem Recht aus der Elternschaft erlangen, können ebenfalls versagt werden. Die Nichtanerkennung der Elternschaft führt bisweilen dazu, dass Familien einen Rechtsstreit einleiten, um die Elternschaft ihres Kindes in einem anderen Mitgliedstaat anerkennen zu lassen. Derartige Verfahren sind jedoch mit erheblichen Kosten, Belastungen und Zeitaufwand verbunden, mit ungewissem Ausgang. Darüber hinaus wirkt sich die Nichtanerkennung der Elternschaft negativ auf das Wohlergehen der Kinder und ihrer Familien aus. Letztlich kann die Nichtanerkennung der Elternschaft Kinder und ihre Familien davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, da sie befürchten, dass die Elternschaft des Kindes nicht für alle Zwecke in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird.4

    Sicherlich kann die Bedeutung der Familie je nach kulturellem und sozialem Kontext variieren, aber ihre grundlegenden Funktionen sind in den meisten Gesellschaften ähnlich. Familie und Elternschaft sind zwei Begriffe, die sich jeweils ergänzen. Familie ist ohne Elternschaft nicht möglich.

    Was aber nach unseren Vorstellungen nicht zur Elternschaft gehört ist die Tatsache, dass Elternschaft nicht durch ein Leihmutterschaftsverfahren begründet werden darf. In Kalifornien, Indien, dem Vereinigten Königreich, Griechenland, der Ukraine und Israel ist eine Leihmutterschaft problemlos möglich. Hat ein ausländisches Gericht die Elternschaft feststellt oder begründet, kann diese Entscheidung in Deutschland anerkannt werden. So können etwa die Entscheidungen kalifornischer Gerichte, welche die Elternschaft der Wunscheltern feststellen, schon jetzt anerkannt werden, ebenso britische und israelische Entscheidungen, welche die Abstammung begründen. In diesen Rechtsordnungen sind die Wunscheltern die rechtlichen Eltern. Folglich müsste beispielsweise ein EU-Zertifikat, das den nicht biologischen Eltern in Griechenland ausgestellt wird, wo altruistische5 Leihmutterschaft legal ist, auch automatisch in Deutschland anerkannt werden.

    Unsere Ablehnung basiert auf dem gegenwärtig in Deutschland gültigen Embryonenschutzgesetz (ESchG), das die Übertragung fremder Eizellen ausdrücklich untersagt. Auch wenn die von der Bundesregierung im Frühjahr des vergangenen Jahres eingesetzte „Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ die Befundlage zu psychosozialen Aspekten, wie die sozio-emotionale Situation der Kinder, die Eltern-Kind-Beziehung und die psychische Gesundheit der Eltern als völlig unauffällig deuten, so überwiegen die medizinischen Risiken deutlich. Diese zuletzt genannte Tatsache wird im Kommissionsbericht erstaunlicherweise gar nicht erwähnt. Je nach Studie variiert das Risiko einer Fehlgeburt nach einer Eizellspende zwischen 20 und 40 Prozent, das einer Frühgeburt zwischen 20 und 25 Prozent. Bei Schwangerschaften mit eigenen Eizellen beträgt das Risiko lediglich ca. 10 Prozent. Mit anderen Worten: Frauen, die nach der künstlichen Befruchtung der Eizelle einer fremden Spenderin schwanger werden, besitzen ein deutlich erhöhtes Risiko für Früh- und Fehlgeburten, und zwar allein deshalb, weil der Embryo anders als bei einer „spontanen“ Schwangerschaft nicht zu 50 Prozent genetisch fremd ist, sondern zu 100 Prozent6.

    Selbst wenn man unter diesem Gesichtspunkt „Elternschaft“ als völlig losgelöst von der Abstammung betrachtet und die medizinischen Risiken außen vorlässt, öffnet die Kommerzialisierung der Familienbildung doch die Tür für die Möglichkeit, dass Kinder wie eine Sache behandelt werden, die man kaufen, aber auch wegwerfen kann. Kinder sind definitiv keine Produkte und Mütter keine Gebärmaschinen. Man kann beide weder kaufen noch mieten, ohne ihre Menschenwürde mit Füßen zu treten. Kein Leihmutterschaftsvertrag wird unterzeichnet, in dem nicht durch eine Klausel das Recht der Bestelleltern auf Abtreibung des georderten Kindes – z.B. wegen einer vorgeburtlich diagnostizierten Besonderheit – festgehalten wird. Auch wenn zu viele der eingesetzten Embryonen überleben, gestattet sie eine „Mehrlingsreduktion“, also die vorgeburtliche Tötung der unerwünschten Kinder.

    Abgeordnete des Europaparlaments haben am 7. November 2023 eine gemeinsame Position zu einer vorgeschlagenen EU-Verordnung festgelegt, die sicherstellen soll, dass Elternrechte in der gesamten Europäischen Union anerkannt werden, unabhängig davon, wie und wo ein Kind geboren wird.

    Das Gesetz wurde von der Europäischen Kommission im Dezember letzten Jahres vorgeschlagen, damit die in einem Mitgliedstaat begründeten Verwandtschaftsverhältnisse in anderen EU-Ländern anerkannt werden. Auch soll ein europäisches Elternschaftszertifikat eingeführt werden. Die Verordnung würde nach Vorstellung vieler EU-Abgeordneter allen Familien garantieren, dass sie ihre elterlichen Rechte behalten, wenn sie innerhalb der Europäischen Union umziehen. Es soll insbesondere ‚Regenbogenfamilien‘7 Rechtssicherheit geben, deren Eltern-Kind-Beziehungen derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Die vorgeschlagene Verordnung wurde von der Mehrheit der Abgeordneten des Rechtsausschusses unterstützt und ebnete damit den Weg für die Abstimmung im Plenum.

    Geht es also nach dem Willen des europäischen Parlaments, wird die Definition dessen, was Familie ist und wer ein Elternteil sein kann, zukünftig von der EU vorgegeben. Dass dies nicht die traditionelle Familie aus biologischen Eltern und Kindern sein muss, ist also klar. Darüber hinaus sieht die EU-Verordnung ein europäisches Elternschaftszertifikat vor, das ausdrücklich neben Kindern, die aus Leihmutterschaftsverträgen hervorgegangen sind, auch sogenannte „Multieltern“ vorsieht.

    Die Annahme der Verordnung ist hoch problematisch: Zum einen aus Perspektive der Mitgliedsstaaten der EU, weil das Europäische Parlament die Möglichkeiten der EU-Staaten einschränkt, Familien so zu definieren, wie es ihrem nationalen Rechtsverständnis entspricht, denn: Die Verordnung ermöglicht die Anerkennung der in einem EU-Mitgliedstaat begründeten Elternschaft in der gesamten EU, auch in Situationen wie der Leihmutterschaft. Darüber hinaus überschreitet die Europäische Union mit dieser Verordnung ihre Kompetenzen und erlässt Gesetze zu Familienangelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. „Elternschaft“ sei nicht gleichbedeutend mit „Abstammung“, einer Kategorie, die für die Bezeichnung von Kindschaftsverhältnissen bisher üblich war. Die Ausdehnung des Begriffs Elternschaft auf jede Form von Beziehung zwischen Kindern und Personen, in deren Haushalt diese Kinder aufwachsen, ist ein Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip. Dieses sieht ausdrücklich vor, dass Regelungen wie die Anerkennung von Partnerschafts- und Kindschaftsbeziehungen von den Mitgliedsstaaten souverän getroffen werden können.

    Das Verhältnis zwischen EU-Recht und dem deutschen Grundgesetz muss bis auf den heutigen Tag als nicht eindeutig geklärt bezeichnet werden. Obwohl das europäische Recht prinzipiell Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht genießt (auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht), steht es nicht »über« dem Grundgesetz. Zwischen der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland und der europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung besteht kein Über- oder Unterordnungsverhältnis. Die prinzipielle Vereinbarkeit des EU-Rechts mit dem Grundgesetz ist in Art. 23 GG (»Europaartikel«) dargelegt8.

    Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung gelten in Deutschland die leiblichen Mütter und Väter ehelich geborener Kinder als Eltern. Diese Tatsache ist nicht nur Grundlage des Art. 6 GG, sondern sie stellt auch einen Grundwert unserer Familienarbeit dar. Aus Sicht unseres Verbands ist deshalb die geplante Verordnung der EU aus der Perspektive der Kinder besorgniserregend. Mit Etablierung eines europäischen Elternschaftszertifikats ist zwar nachvollziehbar, dass die unterschiedliche Anerkennung von Elternrechten zur Einschränkung der Niederlassungsfreiheit führen kann und dass folglich beabsichtigt wird, alle Formen der Elternschaft – neben der biologischen und Adoptionselternschaft auch jene durch Rechtsakt – gleichermaßen zu regulieren. Nach unserer Auffassung führt jedoch gerade die Elternschaft durch Rechtsakt häufig zur Anerkennung von Praktiken, etwa jener der Leihmutterschaft, die von einzelnen Mitgliedstaaten innerhalb der ihnen zustehenden Regelungskompetenz bewusst abgelehnt werden, weil sie aus ihrer Sicht das Kindeswohl gefährden. Zunächst wurde die Annahme der Verordnung auf unbestimmte Zeit verschoben. Vermutlich ist einer der Gründe, dass Ungarn für 6 Monate die Ratspräsidentschaft übernommen hat und neben Ungarn auch Italien und Kroatien der Verordnung ablehnend gegenüberstehen. Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. So ist aus den Reihen der Befürworter schon zu hören, dass nach Ende der ungarischen Ratspräsidentschaft mit neuen Verhandlungen zu rechnen sei.

    Aber was hat diese EU-Verordnung mit unserem Verband zu tun? Wird es Auswirkungen geben, die unseren Verband zukünftig in seiner Arbeit beeinflussen? Die Antwort dürfte klar auf der Hand liegen: Die Begriffe „Eltern“ „Familie“, und damit auch der der „Familienarbeit“ wird es nach Vorstellung der EU zukünftig nicht mehr so geben, wie es sich einst die Gründungsväter des Grundgesetzes vorgestellt hatten. Auch die Tatsache, dass durch die Gleichstellung einer Elternschaft aufgrund eines Rechtsaktes Kinder bewusst und vorsätzlich von ihren biologischen Eltern getrennt werden und damit gegen internationale Kinderrechte verstoßen wird, ist aus unserer Sicht höchst besorgniserregend, denn die Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin und manche Tendenzen in der Rechtsgestaltung führen immer öfter dazu, dass Kinder bewusst gespaltenen Elternschaften ausgesetzt werden. Mit den Argumenten der Entscheidungsfreiheit, des Kindeswohls und der Bedeutungslosigkeit genetischer Herkunft und pränataler Bindung wird die Liberalisierung der Leihmutterschaft weltweit insbesondere von der Reproduktionsmedizin und queeren Gruppen gepusht, entweder direkt über die Zulassung von Leihmutterschaftsverträgen oder indirekt über die Anerkennung rechtlicher Elternschaft nach internationalen Leihmutterschaftsverträgen, unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für das Kind.

    Gleichfalls wird mit der EU-Verordnung deutlich, dass alles Gerede von der „Vereinbarkeit von Beruf und Familie“ nicht die Bedürfnisse der Frauen, sondern die „Bedürfnisse“ von Politik und Wirtschaft im Blick hat. „Geschlechtergerechtigkeit“ und „Selbstbestimmungsrecht der Frau“ dürften nur Ablenkungsmanöver sein. Offenbar ist man sich in den Spitzen von Politik und Wirtschaft einig, dass die Institution Familie, die den Staat einst erst ermöglicht hat, nicht länger benötigt wird und man sich ihrer entledigen kann. Das Bewusstsein dieser Eliten darüber, dass für wirtschaftlichen Erfolg die Zerstörung natürlicher Ressourcen in Kauf genommen wird, ist bereits gut ausgebildet, allerdings fehlt es ihnen an Einsicht, dass für kurzfristige Profite auch die Zerstörung der Grundlagen der Gesellschaft betrieben wird.

    Wie stellen wir uns als Verband Familienarbeit e.V. anhand der geplanten EU-Vorgaben neu auf? Es wäre wohl angezeigt, nicht abzuwarten, bis die Entwicklung uns eingeholt hat, sondern sich schon jetzt Gedanken über die Zukunft zu machen.

    Es ist ein Menschenrecht, die eigene Herkunft zu kennen. So steht es in der Kinderrechtskonvention (UN-Kinderrechtskonvention von 1989). Es gibt auch ein Recht darauf, so weit wie möglich von der eigenen Familie aufgezogen zu werden. Bei der Leihmutterschaft wird dieser Grundsatz des Abstammungsrechts, der sehr ernst zu nehmen ist, durchbrochen. Stattdessen geht es dann um eine Abstammung nach Vertrag. In dieser Betrachtung ist es das Geld, das zählt. Das heißt, nur weil man Geld hat, kann man sich ein Kind beschaffen.

    Eltern, Familie und Familienarbeit dürfen nicht den politischen Ideologien zum Opfer fallen. Wir sind als Verband verpflichtet, uns diesen Bestrebungen mit aller Macht entgegenzustellen.

    Fußnoten:

    1 Unser Verband versteht unter dem Begriff „Familie“ alle Eltern-Kind-Gemeinschaften, das heißt Ehepaare, Großeltern, nichteheliche, gemischtgeschlechtliche und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie Alleinerziehende mit Kindern im Haushalt. Einbezogen sind – neben leiblichen Kindern – auch Stief-, Pflege- und Adoptivkinder ohne Altersbegrenzung. Die Kernfamilie, die ausschließlich für die Reproduktion verantwortlich ist, besteht immer nur aus zwei Generationen: Elternteile und im Haushalt lebende Kinder. Somit besteht die Kernfamilie aus maximal zwei gemischtgeschlechtlichen Erwachsenen und mindestens einem Kind.

    2 Eine genaue Definition der Elternschaft ist in der Literatur nicht zu finden. Als Verband Familienarbeit e. V. definieren wir ihn wie folgt: Elternschaft umfasst die Verantwortung für die Erziehung und das Wohl eines Kindes. Sie umfasst neben der biologischen auch die emotionale, soziale und rechtliche Verantwortung, die mit der Betreuung eines Kindes einhergeht. Somit kann Elternschaft durch Geburt, Adoption oder Pflege entstehen und beinhaltet die Förderung der physischen, emotionalen und intellektuellen Entwicklung des Kindes.

    3 Gleichgeschlechtliche Paare können in Deutschland in der Regel nur durch Adoption rechtliche Eltern eines gemeinsamen Kindes werden: Bei einem lesbischen Paar wird die Frau Mutter, die das Kind geboren hat. Ihre Partnerin wird aktuell weder automatisch noch im Wege einer Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung (weitere) Mutter. Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem Eckpunktepapier zur Modernisierung des Abstammungs- und Kindschaftsrecht vom Februar 2024, dass auch gleichgeschlechtliche Paare ohne Adoption Eltern werden können.

    4 Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Bericht über die Folgenabschätzung (Zusammenfassung) SWD (2022) 392 final vom 07.12.2022

    5 Wenn der Leihmutter nur eine Aufwandsentschädigung gewährt wird. Dabei wird unterstellt, dass ihr zentrales Motiv ist, ungewollt kinderlosen Paaren helfen zu wollen, und nicht die finanziellen Interessen.

    6 Bericht „Ethisch nicht verantwortbar“ vom 25.07.2024 aus der Zeitung „Die Tagespost“

    7 Regenbogenfamilien werden Familien genannt, in denen mindestens ein Elternteil lesbisch, schwul, bisexuell, transgeschlechtlich oder intergeschlechtlich und/ oder nichtbinär ist. Die beiden Elternteile können – sofern dies gesetzlich zulässig ist – miteinander verheiratet sein

    8. Bundeszentrale für politische Bildung, Das Europalexikon, kurz und knapp, Grundgesetz und EU-Recht, (https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-euro- palexikon/177026/grundgesetz-und-eu-recht/)

     

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