Herr Prof. Dr. Löw, erst vor kurzem durften wir Sie als neues Mitglied unseres Verbands begrüßen. Sie sind ausgewiesener Politikwissenschaftler. Inwieweit fällt da die Familienpolitik in Ihre Kompetenz?
1957 wurde ich mit dem Thema: „Der Grundrechtsbegriff der bayerischen Verfassung und ihre Grundrechte“ promoviert. In dieser Verfassung aus dem Jahre 1946 finden sich auch jene Rechte, die Artikel 6 unseres Grundgesetzes von 1949 aufzählt, so: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Also war ich gehalten, diese Sätze zu interpretieren, ihre Bedeutung für den Alltag zu ermitteln. Das war alles hoch interessant, aber doch noch überwiegend Theorie. Dann kam der Alltag, kein grauer, sondern ein ganz lebendiger:
1959, nach beendetem Studium und Referendariat, heiratete ich. Aus der großen Liebe erwuchs reichlich Leben. Innerhalb von nur zehn Jahren beglückte mich meine Frau mit fünf Kindern. Da konnte sie natürlich nicht auch noch berufstätig sein. Meine Bezüge mussten also sieben Menschen ernähren und angemessen unterbringen. Verglichen mit den Kollegen Doppelverdienern war ich eine arme Maus. (Sie leben heute von den Sozialversicherungsbeiträgen unserer Kinder.)
Da sind dem Verfassungsjuristen, der ich war, noch andere Bestimmungen der erwähnten Verfassungen bewusst geworden, so Artikel 20 Grundgesetz, worin sich die Bundesrepublik zur Sozialstaatlichkeit bekennt und verpflichtet. Ferner: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“
Sind die geschilderten Zustände unsozial?
Die Frage stellen heißt sie bejahen. Also galt es, die verantwortlichen Politiker auf diesen Missstand aufmerksam zu machen. Doch dafür hatten sie kein Ohr. Der einzelne Kämpfer steht da auf verlorenem Posten. So trat ich in den Bund der Kinderreichen ein, dem ich bis zu seiner Auflösung angehörte.
Konnte der Bund der Kinderreichen beachtliches bewirken?
Vielleicht hat er verhindert, dass die Deklassierung der Eltern noch spürbarer wurde. Von einem durchschlagenden Erfolg kann wahrlich nicht die Rede sein. Das Resultat unseres Mühens war so mäßig, dass mehrmals das Bundesverfassungsgericht korrigierend eingreifen musste.
Warum sind aus Ihrer Sicht die Bemühungen – nicht zuletzt unseres Verbands – die elterliche Erziehungsarbeit durch ein eigenständiges Erziehungsgehalt (EZG) sozial und finanziell abzusichern, seit Jahrzehnten erfolglos geblieben?
Die Antwort ist einfach. Grundlegende Veränderungen können nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen. Gesetzgebung ist Sache der Parlamente. Sie setzen sich aus den gewählten Abgeordneten zusammen. Wie wird man Abgeordneter? Indem man gewählt wird. Wer darf wählen? Die Verfassung sagt uns: das Volk. Doch die Wirklichkeit sieht anders aus. Zum Volk, zum deutschen Volk, gehören auch die Kinder deutscher Staatsangehörigkeit. Während aber fast alle Straftäter und senilen Bundesbürger wählen dürfen, sind die Kinder vom Wahlrecht ausgeschlossen, obwohl es dafür keine stichhaltigen Gründe gibt. Daher spielen sie in den Kalkulationen der Kandidaten eine viel geringere Rolle als beispielsweise wir Alten. Man könnte versucht sein, von einer Gerontokratie zu sprechen.
Wie sollen unmündige Kinder wählen?
Dass Kinder und geistig Debile vom Wahlrecht ausgeschossen sind, erscheint auf den ersten Blick nicht nur vertretbar, sondern selbstverständlich. Wenn wir jedoch bedenken, dass das Wahlrecht nicht zuletzt dazu dient, eigene Interessen durchzusetzen, wird dieser Ausschluss vom Wahlrecht problematisch. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: „Die primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“ Dies als richtig unterstellt, könnten, wie jetzt schon im Aktienrecht, die Eltern das Stimmrecht der Kinder ausüben.
Und der Grundsatz der Unmittelbarkeit?
Er steht zwar nicht im Grundgesetz, aber im Bundeswahlgesetz und könnte durch eine einfache Gesetzesänderung abgeschafft werden.
Würde man damit nicht in den Wesenskern des Wahlrechts eingreifen?
Keineswegs. Das verdeutlicht die Tatsache, dass gerade in den alten Demokratien die Übertragung der Stimmabgabe zulässig ist, und zwar sowohl in Frankreich als auch in Großbritannien.
Was behindert dann die Einführung eines wirklich allgemeinen Wahlrechts?
Vertreter aller Parteien haben sich für dieses Wahlrecht ausgesprochen, weil es keine durchschlagenden Gegenargumente gibt. Aber die Befürworter haben bei der Abstimmung im Bundestag die notwendige Zweidrittelmehrheit verfehlt. Es fehlt der gute Wille. Je mehr Wähler, umso geringer das Gewicht der eigenen Stimme, diese Überlegung mag für viele ausschlaggebend gewesen sein und ist es immer noch.
Das 2007 eingeführte Bundesbetreuungsgeld war ein erster Ansatz, die elterliche Erziehungsleistung ihrem Wert gemäß zu honorieren. Doch es wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt, weil es nicht in die Kompetenz des Bundes, sondern in die der Länder falle. Alsbald haben fast alle Landesregierungen dieses Geld wiederum in den Ausbau der öffentlichen Betreuungsangebote gesteckt. Das Betreuungsgeld war gestorben und die selbstbetreuenden Eltern stehen wieder im Regen. Was tun?
Die Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern ist nichts Statisches. Seit ihrem Inkrafttreten wurde das Grundgesetz schon dutzende Male abgeändert. Wären sich die großen Parteien halbwegs einig, sie könnten auch diese Änderung erfolgreich in Angriff nehmen.
Fragen: Gertrud Martin
Sehr geehrter Herr Prof. Löw. Da Eltern sein Arbeit bedeutet, Reinigungsfrau, Köchin, Tagesmutter, mit den Kindern spielen sprich Erzieherin, Berteuungsarbeit bei den Hausaufgaben sprich Lehrer, Krankenschwester, Nachtschwester etc.. Bei jedem dieser Berufe ist eine Ausbildung Voraussetzung. Warum gibt es nicht den Beruf Familienmanager-in. Nach dieser Ausbildung ca. 2 Jahre, sollte man 2000.- Euro pro Kind monatlich bekommen. Soviel, wie ein Kita-Platz vom Staat gezahlt wird. Dies sollte vor allem für die ersten 3 bis 4 Jahre gelten, solange, bis ein Kind selbstständig von den Eltern für mehrere Stunden sich lösen kann. Wie kann man den Beruf Familienmanagerin einführen. Wie ihn fordern?
Zukunft-Huber schreibt:
Sehr geehrter Herr Prof. Löw. Da Eltern sein Arbeit bedeutet, Reinigungsfrau, Köchin, Tagesmutter, mit den Kindern spielen sprich Erzieherin, Berteuungsarbeit bei den Hausaufgaben sprich Lehrer, Krankenschwester, Nachtschwester etc.. Bei jedem dieser Berufe ist eine Ausbildung Voraussetzung. Warum gibt es nicht den Beruf Familienmanager-in. Nach dieser Ausbildung ca. 2 Jahre, sollte man 2000.- Euro pro Kind monatlich bekommen. Soviel, wie ein Kita-Platz vom Staat gezahlt wird. Dies sollte vor allem für die ersten 3 bis 4 Jahre gelten, solange, bis ein Kind selbstständig von den Eltern für mehrere Stunden sich lösen kann. Wie kann man den Beruf Familienmanagerin einführen. Wie ihn fordern?
Antworten
5. Juli 2021 um 8:09 Uhr