Immerhin: eine Antwort! Aber…

 

Aus der fh 3/2022

Mit Datum 24.05.2022 ließ die Bundesministerin für FSFJ, Frau Lisa Paus, unser Schreiben vom 23.04.2022 (Fh 2/22, Seite 4) beantworten, sehr wortreich, aber an den für uns entscheidenden Stellen ausweichend.

Ihr Schreiben vom 23. April 2022

Sehr geehrte Frau Martin,
sehr geehrte Damen und Herren im Gesamtvorstand,

vielen Dank für Ihr Schreiben und Ihre Glückwünsche an Frau Bundesfamilienministerin Lisa Paus vom 23. April 2022 und die Übersendung Ihrer Vorschläge für eine Reform des Elterngeldes. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Frau Ministerin bei der Vielzahl der Zuschriften nicht jedes Schreiben persönlich beantworten kann, so wichtig ihr auch die angesprochenen Themen sind. Sie hat deshalb mich gebeten, Ihnen zu antworten. Sie kritisieren das Elterngeld in seiner Funktion als Einkommensersatzleistung. Das Elterngeld soll den Eltern ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Es schafft einen Ausgleich, falls die Eltern weniger Einkommen haben, weil sie nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Das Elterngeld ersetzt hierfür das nach der Geburt wegfallende Einkommen. Es ist insofern als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Das Elterngeld knüpft für alle Eltern an das Einkommen vor der Geburt an, indem es normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkommens, das Eltern vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt, ersetzt. Um Eltern mit kleineren Einkommen im Elterngeld besonders zu unterstützten, hat der Gesetzgeber das Elterngeld nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt. Das Elterngeld kann für diese Eltern bis zu 100 Prozent des Einkommens vor der Geburt betragen.

Dass diese Regelung in Hinblick auf verschiedene familiäre Situationen nicht alle Eltern zufriedenstellt, ist nachvollziehbar. Denn natürlich gibt es Lebenslagen, in denen Eltern aus vielerlei Gründen besonderen finanziellen Belastungen ausgesetzt sind. Dennoch kann das Elterngeld als Einkommensersatzleistung nicht alle finanziellen Belastungen einer Familie auffangen.

Des Weiteren fordern Sie in Ihrem Schreiben eine finanzielle Gleichstellung der Erziehungsarbeit mit einer durchschnittlichen Erwerbsarbeit, unabhängig davon, ob diese in der Familie durch die Eltern selbst oder durch eine Fremdbetreuung erfolgt. Auch wenn Kindererziehung und Familienarbeit große Anstrengungen darstellen und Anerkennung verdienen, lässt sich daraus nicht die Forderung ableiten, die Erziehung der eigenen Kinder zu entgelten. Vielmehr erachtet Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Das System der Kinder- und Jugendhilfe ist darauf ausgerichtet, das Wohl der Kinder zu schützen. Nach § 22 Absatz 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege u.a. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung sowie familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. Die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege beinhaltet demnach keinen eigenständigen Erziehungsauftrag, sondern hat zur Aufgabe, die Eltern bei der Förderung des Kindes in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen und zu ergänzen. Dabei ist uns bewusst, dass das Handeln der betreuenden Personen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege durchweg und ausnahmslos auf das Elternrecht zur Erziehung ausgerichtet sein muss, welches sich aus dem in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes herleitet.

Die Bundesregierung möchte den Familien gute Rahmenbedingungen für ein gelingendes Familienleben bieten und hält deshalb eine Vielzahl von Leistungen für die Familien bereit. Mit ihren Leistungen unterstützt die Bundesregierung Eltern – Mütter wie Väter – finanziell und hilft ihnen so, Kosten, die durch Kinder entstehen, zu tragen. Zudem eröffnet die Bundesregierung den Familien mit ihren Leistungen auch zeitliche Spielräume, damit Eltern und Kinder Zeit für ein gelingendes Miteinander haben. Neben direkten Geldleistungen wie Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag oder Unterhaltsvorschuss zählen auch die Subventionierung der Kinderbetreuung oder Steuer- und Sozialversicherungsleistungen (z.B. Kinderfreibeträge und beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) zu den familienbezogenen Leistungen. Sie alle unterstützen Eltern dabei, die durch Kinder entstehenden Kosten zu tragen, Familie und Beruf gut miteinander zu vereinbaren und sorgen dafür, dass Kinder sich gut entwickeln können.

Die Bundesregierung erfüllt mit dieser Vielfalt an Leistungen ihren auch verfassungsrechtlich bestehenden Auftrag, Eltern die von ihnen gewünschten Lebenswege zu ermöglichen. Die Wünsche junger Eltern in Deutschland haben sich in den letzten Jahren dabei deutlich verändert. Die meisten Elternpaare möchten Beruf und Familie partnerschaftlich miteinander vereinbaren. Mit dem zum 1. Juli 2015 eingeführten ElterngeldPlus wurde dieser Wunsch aufgegriffen. Denn mit diesem Angebot werden insbesondere Eltern unterstützt, die früh nach der Geburt des Kindes wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Mit dem ElterngeldPlus können Eltern ihren Elterngeldbezug noch flexibler gestalten und hierfür bis zu 28 Monate ElterngeldPlus beziehen, ihre Bezugszeit also verdoppeln. Eltern, die nicht arbeiten, können ebenfalls 28 Monate das ElterngeldPlus beziehen. Mit dem Partnerschaftbonus können Eltern die Bezugszeit bis auf 32 Monate verlängern.

Viele Mütter und Väter wollen Familie und Beruf gleichermaßen leben und sie wünschen sich eine gute Förderung ihrer Kinder. So wünschen sich 48,7 Prozent der Eltern von Kindern unter drei Jahren im Jahr 2020 einen Betreuungsplatz für ihr Kind. Die derzeitige Betreuungsquote liegt bei 35,0 Prozent. Das bedeutet, es gibt eine Lücke von 13,7 Prozent. Selbst bei den Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt liegt der Elternwunsch mit 96,8 Prozent im Jahr 2022 um vier Prozentpunkte höher als die Betreuungsquote. Mit Blick auf die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre zeigen Vorausberechnungen, dass insgesamt zukünftig weitere Plätze geschaffen werden müssen, um die Betreuungsbedarfe zu erfüllen. Zudem kann damit gerechnet werden, dass im Zuge der Bewältigung der Corona-Krise zusätzliche Investitionsbedarfe entstehen. Immer mehr Mütter sind auch mit jungen Kindern erwerbstätig: 2019 waren 61 Prozent der Mütter mit jüngstem Kind im Alter von zwei Jahren berufstätig, 2006 waren es noch 42 Prozent. Gleichzeitig nutzen heute vier von zehn Vätern das Elterngeld, um sich so Zeit für ihre Kinder zu nehmen, 2008 waren es noch zwei von zehn Vätern. Junge Eltern orientieren sich inzwischen mehrheitlich an einer gleichberechtigten Partnerschaft bei den Aufgaben in Familie, Haushalt und Beruf. Gut 60 Prozent der jungen Mütter und Väter mit Kindern unter drei Jahren finden es einer Studie zufolge ideal, wenn beide Partner in gleichem Umfang erwerbstätig sind und sich gleichermaßen um Haushalt und Familie kümmern. Im Koalitionsvertrag haben sich SPD, Bündnis_90/Die Grünen und FDP das Ziel gesetzt, mit einer Reihe von Vorhaben die Vereinbarkeit weiter zu verbessern und Familien noch stärker zu unterstützen, wenn sie sich Erwerbs- und Sorgearbeit partnerschaftlich aufteilen wollen. Der Koalitionsvertrag sieht daher einige wichtige Punkte zur Reform des Elterngelds vor. So soll es Anreize für Väter geben, länger Elterngeld zu beziehen, und gleichzeitig einen Anreiz für Mütter, früher wieder in den Job einzusteigen. Für Mütter bedeuten kürzere Erwerbsunterbrechungen bessere Chancen bei der Lohnentwicklung und der Alterssicherung.

Das Elterngeld hat seit seiner Einführung im Jahr 2007 dazu geführt, dass deutlich mehr Mütter schneller – und auch mit immer mehr Arbeitsstunden – ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Damit hat das Elterngeld wesentlich dazu beigetragen, dass mehr Mütter ihre Existenzen – auch langfristig – gut sichern können. Mit Unterstützung des Elterngeldes haben sich daher im letzten Jahrzehnt Familien- und Arbeitszeiten zwischen Müttern und Vätern neu verteilt. Die so entstandenen Lebens- und Familienentwürfe bringen neue Vorstellungen und Wünsche, aber auch Bedarfe zur Umsetzung ihrer Vorstellungen mit sich. Die Einführung eines Erziehungsgehaltes würde dieser Zielsetzung widersprechen und ist daher nicht vorgesehen.

Ich möchte noch kurz über die von Ihnen angesprochene Kindergrundsicherung informieren. Im Koalitionsvertrag haben die Regierungsparteien vereinbart, mit einer Kindergrundsicherung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche zu schaffen und sich dabei auf die zu konzentrieren, die am meisten Unterstützung brauchen. In der Kindergrundsicherung sollen bisherige finanzielle Unterstützungen – wie das Kindergeld, Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern – Zweites Buch (SGB II) und Zwölftes Buch (SGB XII) für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag – in einer einfachen, automatisiert berechnet und ausgezahlten Förderleistung gebündelt werden. Die Leistung soll vor allem einfach sein, das heißt, sie soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen. Die Kindergrundsicherung soll aus zwei Komponenten bestehen: einem einkommensunabhängigen Garantiebetrag, der für alle Kinder und Jugendlichen gleich hoch ist, und einem gestaffelten Zusatzbetrag, der vom Einkommen der Eltern abhängig ist. Bis zur tatsächlichen Einführung der Kindergrundsicherung sollen von Armut betroffene Kinder, die Anspruch auf Leistungen gemäß SGB 11, SGB XII oder Kinderzuschlag haben, mit einem Sofortzuschlag abgesichert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag Barker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert