Das geplante „Selbstbestimmungsgesetz“ würde den Missbrauch von Minderjährigen erleichtern

Beitragsbild: Frauenärztin in der Beratun

von Dr. Johannes Resch in der fh 2/23

 

Im Koalitionsvertrag der Ampelregierung ist ein „Selbstbestimmungsgesetz“ vorgesehen, das es angeblich ermöglichen soll, das eigene Geschlecht selbst zu bestimmen. Ein Gesetzentwurf liegt zwar bisher nicht vor. Es gibt aber ein „Eckpunktepapier“, aus dem die Absichten des Vorhabens hervorgehen (Eckpunkte zum Selbstbestimmungsgesetz, Juni 20221). Schon der Name des Gesetzes ist eine Lüge, da das Geschlecht in der Regel biologisch vorgegeben ist und ebenso wenig wie z.B. die Körpergröße „selbst bestimmt“ werden kann. Biologische Tatsachen sind der Gesetzgebung nicht zugänglich. Gesetze, die vorgeben, die Biologie selbst bestimmen zu können, können nur ideologisch begründet sein.

Die biologische Ausgangslage

Das Geschlecht eines Menschen ist bis auf ganz wenige Ausnahmen vorgegeben durch die Kombination von zwei Geschlechtschromosomen (XX für Frauen oder XY für Männer). Nur bei einer sehr geringen Anzahl von Menschen erfolgt keine klare Zuordnung (z.B. bei drei Geschlechtschromosomen wie XXY). Die Häufigkeit dieser „Intersexualität“ liegt aber unter 0,1 %. Nur diese wenigen Menschen sollten also selbst wählen können, unter welchem Geschlecht sie leben wollen. Aber ein Gesetz, das nur bei einem von 1000 Menschen Sinn macht, kann nicht für alle sinnvoll sein.

Menschen, die mit ihrem eindeutigen biologischen Geschlecht hadern (sog. Transpersonen), können einem erheblichen Leidensdruck ausgesetzt sein, der medizinischer Hilfe bedarf. Hier liegt eine psychische Störung vor (sog. Geschlechtsdysphorie). Daher ist Psychotherapie gefragt. Eine auf Wunsch erfolgende amtliche Bestätigung des falschen Geschlechts kann aber die psychische Störung weiter verschlimmern. Damit wird eine Behandlung erschwert oder unmöglich gemacht. Die psychische Störung wird verfestigt.

 

Die Jugendgefährdung durch das geplante Gesetz

Die „Selbstbestimmung“ soll ab dem 14. Lebensjahr möglich und notfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gerichtlich durchsetzbar sein. Das ist besonders zu beachten, weil diese Störungen häufig während der Pubertät auftreten. In diesem sensiblen Alter wird das biologische Geschlecht namentlich von Mädchen oft abgelehnt. Sie wollen lieber ein Junge sein. Das kommt häufiger vor, ist aber meist vorübergehend und auch nicht behandlungsbedürftig. Es ist eher als emotionale Störung im Rahmen der sensiblen Phase der Pubertät zu werten. Wird aber eine solche Störung auf Wunsch amtlich bestätigt, wird deren Verstetigung gefördert und kann den Wunsch nach hormonellen oder sogar operativen Eingriffen fördern, deren „Erfolg“ dann auch nicht mehr rückgängig zu machen ist.

Das geplante Gesetz soll nur die „Selbstbestimmung“ zum amtlichen Geschlechtseintrag und des Vornamens umfassen. Aber eine solche „amtliche“ Geschlechtsumwandlung kann bei Jugendlichen durchaus den Wunsch nach hormonellen oder operativen Eingriffen fördern. Solche Eingriffe bei biologisch eindeutigem Geschlecht sind bei Jugendlichen jedoch als Missbrauch zu werten, und es bleibt Missbrauch, auch wenn der/die Betroffene einverstanden ist. Jugendliche können in der Regel die Folgen weder von sexuellem noch von körperlichem Missbrauch, z.B. durch operativen Eingriff, abschätzen und sind deshalb davor zu schützen, Das geplante Gesetz würde dem Missbrauch von Minderjährigen durch hormonelle oder operative Eingriffe den Weg bahnen.

 

1 https://www.bmfsfj.de/resource/blob/199382/1e-751a6b7f366eec396d146b3813ee- d2/20220630-selbstbestimmungsgesetz-eckpunk- te-data.pdf

 

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