Grundgesetz auf dem Abstellgleis (Fh 2013/1)

Grundrechte der Eltern werden beiseite geschoben

von Johannes Resch

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gilt als Hüter der Verfassung und der darin verankerten Grundrechte. Dafür genießt es bis heute ein hohes Ansehen. Namentlich für die Grundrechte der Eltern hat es in der Vergangenheit mehrere Urteile gesprochen, die die Familienpolitik der jeweiligen Regierungen hart kritisierten und Korrekturen anmahnten. Die Politik reagierte darauf nur zögerlich, halbherzig oder gar nicht. Das BVerfG verfügt nicht über eine „Polizei“, um seine Vorgaben durchzusetzen.

Jüngere Beschlüsse einer ‚Kammer‘ des BVerfG (eine Richterin, zwei Richter) zum Elterngeldgesetz lassen aber jetzt aufhorchen. Es sieht ganz so aus, als orientiere sich diese Kammer nur noch an der Regierungspolitik und lasse die bisherige Auslegung des Grundgesetzes außer Acht. Wenn aber Beschlüsse allein einer Kammer bindende Urteile des BVerfG willkürlich beiseite schieben können, dann ist der Rechtsstaat in höchster Gefahr.

Das BVerfG besteht aus zwei ‚Senaten‘ mit jeweils acht Richtern/Richterinnen, die beide Urteile fällen, die dann für alle deutschen Gerichte „bindend“ sind. Daneben gibt es ‚Kammern‘, die jeweils mit drei Personen besetzt sind. Diese haben darüber zu befinden, ob Verfassungsbeschwerden überhaupt „zur Entscheidung angenommen werden“. Das ist ein Filter, um bei der Flut der Beschwerden die Spreu vom Weizen zu trennen. Abzulehnen sind Beschwerden, die keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ haben (§ 93a BVerfGG). Solche „Nichtannahmebeschlüsse“ sind für das jeweilige Verfahren „unanfechtbar“, aber nicht „bindend“ für andere Verfahren.

Die 2. Kammer des 1. Senats hat mit jeweils gleicher Besetzung mehrere Beschwerden gegen das seit 2007 geltende Elterngeldgesetz „nicht zur Entscheidung angenommen“. Konkret geht es um den Beschluss vom 9.11.2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1853/11)1). Beschwerdeführerin war eine Mutter mit viertem Kind, die wegen Betreuung der bereits vorhandenen drei Kinder, darunter ein zweijähriges, im Jahr vor der Geburt nicht erwerbstätig war und deshalb wegen der Einkommensbezogenheit des Elterngeldes nur den Mindestbetrag von 300 €/Monat erhielt, während Mütter mit erstem Kind monatlich bis zu 1.800 € erhalten. Sie machte eine Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (Gleichberechtigung) und Art. 6 GG (Schutz der Familie) geltend.

Nun ist es schwer nachvollziehbar, warum eine steuerfinanzierte Sozialleistung bei Eltern, die vor der Geburt eines ersten Kindes gut verdienen konnten, höher sein soll als bei Eltern mehrerer Kinder, die wegen der Erziehung ihrer Kinder weniger oder nicht erwerbstätig waren, wie im Fall dieser kinderreichen Mutter. Unwillkürlich denkt man hier an den Spruch: „Der Teufel sch… immer auf den größten Haufen.“ Aber warum betätigt sich ausgerechnet der angebliche Sozialstaat als „Teufel“? Auf die Rechtfertigung der Kammer konnte man gespannt sein.

Tatsächlich verteidigt die Kammer die Berechnungsmethode des Elterngeldes mit der „Gleichberechtigung der Geschlechter“. Aber wie ist die Diskriminierung einer kinderreichen Mutter mit der „Gleichberechtigung der Geschlechter“ zu rechtfertigen?

Dazu ein Zitat aus dem obigen Kammerbeschluss (Randnummer 18):
„Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“

Dieser Satz widerspricht in eindeutiger Weise der seit Jahrzehnten ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Bereits 1957 (BVerfGE 6, 55, 1. Leitsatz) wurde die Entscheidungsfreiheit der Eltern über die Aufgabenverteilung innerhalb der Familie zur „Leitidee unserer Verfassung“ erklärt, „die staatlicher Einwirkung entzogen ist“2). In vielen seitherigen Urteilen des BVerfG wurde diese Auffassung immer wieder bestätigt. Eine Unterscheidung zwischen „überkommenen“ und anderen Rollenverteilungen darf daher für den Staat gar nicht relevant sein. Entscheidend ist der Wille der Eltern.

Kammerbeschlüsse sind keine Urteile des BVerfG
Da Kammerbeschlüsse nicht für andere Verfahren bindend sind, könnten sich Sozial- und Landessozialgerichte, die für alle Kläger/innen den verbindlich vorgegebenen Instanzenweg darstellen, mit Vorlagebeschlüssen direkt an das BVerfG wenden, um eine Klarstellung anzustreben. Leider zeigt aber die Praxis, dass diese Gerichte die Kammerbeschlüsse wie Urteile des BVerfG behandeln und ihnen wie die Lemminge folgen.

Derzeit wird also ein Urteil des BVerfG zu der Frage, ob das Elterngeldgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar sei, durch diese eine Kammer verhindert. In allen anderen Verfahren orientiert sich die Gerichtsbarkeit bisher an den Beschlüssen dieser Kammer. Dadurch entsteht eine rechtsstaatlich bedenkliche Situation: Das Grundgesetz wird „auf kaltem Wege“ außer Kraft gesetzt, weil die sogar für jeden Laien ersichtlichen Widersprüche zwischen bisheriger Auslegung des Grundgesetzes und den Aussagen der Kammer unaufgelöst bleiben.

Die angebliche Pflicht des Gesetzgebers, „überkommene Rollenverteilungen zu überwinden“, bedeutet eine Bevormundung der Eltern ohne Berücksichtigung dessen, was sie selbst wollen. Wird von der Leitidee unserer Verfassung2) ausgegangen, kann die obige Aussage der Kammer nur als Aufforderung an den Gesetzgeber zum Verfassungsbruch verstanden werden. Der Widerspruch in beiden Zitaten ist so eindeutig, dass kein Interpretationsspielraum bleibt. Wer die deutsche Sprache beherrscht, wird bei unvoreingenommener Betrachtung zu keinem anderen Schluss kommen können.

Die Kammer des BVerfG hat sich vom Grundgesetz abgekoppelt
Die Sachlage ist klar: Die Kammer plädiert dafür, ein bisher als verfassungsrechtlich garantiert geltendes Grundrecht der Eltern durch staatliche Bevormundung abzulösen. Das entspricht zwar der gegenwärtigen, weitgehend von der Wirtschaftslobby dominierten Bundespolitik, steht aber in krassem Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BVerfG. – Hat sich also diese Kammer von der Bundespolitik gleichschalten lassen oder hat sie sich in vorauseilendem Gehorsam selbst gleichgeschaltet? Hat sie sich vom Grundgesetz, wie es bisher „bindend“ ausgelegt wurde, gelöst? Das sind Fragen, die den Kern des Rechtsstaats betreffen.

Steht Kindererziehung der Gleichberechtigung im Weg?
Der Hintergrund, vor dem die Kammer zur Behauptung kommt, der Staat habe darauf hinzuwirken, „überkommene Rollenverteilungen zu überwinden“, bleibt im erwähnten Beschluss im Dunkeln. Er wird aber klarer, wenn ein früherer Beschluss der gleichen Kammer vom 19.8.2011 (1 BvL 15/11)3) zu Rate gezogen wird. In diesem Beschluss (besonders unter den Randnummern 22 und 23) wird deutlich, dass die Kammer die „Gleichberechtigung der Geschlechter“ gleichsetzt mit einer gleichen Teilhabe am Erwerbsleben. Das wird dann noch durch Bezugnahme auf einen Literaturbeitrag gerechtfertigt, der ebenfalls diese Gleichsetzung vollzieht.4) Erst durch die Umdeutung von „Gleichberechtigung“ zu „Gleichstellung im Erwerbsleben“ wird eine Konkurrenz zwischen Art. 3 Abs. 2 (Gleichberechtigung der Geschlechter) und Art. 6 (Schutz von Ehe und Familie) konstruiert.

Würde dieser Umdeutung gefolgt, könnte eine Mutter oder ein Vater, die/der die eigenen Kinder selbst erziehen möchte, niemals „gleichberechtigt“ sein. Wenn „Gleichberechtigung“ von einer bestimmten gewünschten „Rollenverteilung“ abhängig gemacht wird, kann von echter Gleichberechtigung nicht mehr die Rede sein. Im Übrigen ist die Auffassung der Kammer auch nur dann nachvollziehbar, wenn die Erziehung eigener Kinder als eine „minderwertige“ Arbeit betrachtet wird, die eine Gleichberechtigung ausschließe. Im Gegensatz dazu hat das BVerfG der Erziehungsaufgabe immer einen der Erwerbsarbeit gleichwertigen Eigenwert zuerkannt.

Aber selbst dann, wenn Gleichberechtigung durch gleiche Verteilung der Erwerbs- und Erziehungsarbeit auf beide Eltern vorgeblich erreicht würde, könnten die Eltern bei der Prämisse der Kammer zusammen gegenüber anderen, die keine Kinder haben, niemals gleichberechtigt sein. An ihnen allein bleibt ja die Erziehungsarbeit hängen, und zwar zunehmend, je mehr Kinder vorhanden sind.

Was bedeutet Partnerschaft in der Ehe?
Bemerkenswert ist auch, dass die Kammer dem in der Umgangssprache positiv besetzten Begriff „partnerschaftlich“ eine andere Bedeutung unterschiebt, um damit die ideologiegebundene eigene Sichtweise ebenfalls in einem positiven Licht erscheinen zu lassen. Unter einer „partnerschaftlichen Rollenverteilung“ wird üblicherweise verstanden, dass sich zwei Partner einvernehmlich auf die für beide beste Lösung einigen. Die Kammer gebraucht den Begriff aber ohne nähere Begründung im Sinne einer „gleichen Rollenverteilung“ (1 BvL 15/11, Randnummer 23), unabhängig davon, ob die Partner das wollen oder nicht. Dem Begriff „partnerschaftlich“ wird also eine die Partner bevormundende und damit völlig andere Bedeutung untergeschoben. Damit wird ganz eindeutig der Inhalt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, auf den sich die Kammer beruft, verfälscht: Die Bevormundung wird als „partnerschaftlich“ verkauft, um die wahre Absicht zu verdecken.

Der oben genannte Nichtannahmebeschluss der Kammer des BVerfG betraf eine Mutter, die ihr Elternrecht, ein eigenes Kind länger als ein Jahr selbst zu betreuen, wahrgenommen hatte. Deshalb wurde sie aufgrund der Einkommensbezogenheit des Elterngeldes einer „belastenden Differenzierung“ unterworfen, die jedoch nach einem bindenden Urteil des BVerfG5) einem „Benachteiligungsverbot“ unterliegt. Auch hier zeigt sich, dass sich die Kammer in einem klaren Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BVerfG befindet.

Gelegentlich ist der Einwand zu hören, die zitierten Urteile2)5) seien veraltet. Auch das BVerfG könne seine Rechtsprechung ändern. Dieser Einwand ist hier nicht stichhaltig. Urteile des BVerfG sind bindend, solange das Gericht nicht selbst eine andere Auslegung vornimmt. Das kann aber niemals durch den Beschluss einer Kammer geschehen, sondern nur durch die Entscheidung eines Senats (mit acht Richtern/Richterinnen). Eine „kalte Korrektur“ früherer Urteile durch Nichtannahme von Beschwerden, die sich auf diese Urteile berufen, kommt einer Missachtung des Grundgesetzes gleich. Wenn diese Verfahrensweise in einem Punkt (hier dem Elterngeldgesetz) toleriert wird, sind die Tore offen für die Außerkraftsetzung auch anderer Grundrechte. Ein „Grundgesetz auf dem Abstellgleis“ ist wertlos.

Fußnoten:
(1) Quelle: BVerfG, 1 BvR 1853/11 vom 9.11.2011, Absatz-Nr. (1-22)
(2) Zitat aus dem Beschluss des ersten Senats vom 17. Jan. 1957 (BVerfGE 6, 55 <81>) :
„Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist.“
(3) Quelle: BVerfG, 1 BvL 15/11 vom 19.8.2011, Absatz-Nr. (1-24)
(4) Frauke Brosius-Gersdorf, Vätermonate – Staatliche Familienförderung zwischen Neutralitätspflicht und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter. In: VSSR – Vierteljahresschrift für Sozialrecht 5/2008, S. 299 ff
Ralf Müller-Terpitz, Vätermonate und Kindergartenpflicht – wie viel Staat verträgt die Familie? In: Juristenzeitung, ISSN 0022-6882, Nº. 20, 2006, S.991-997
(5) Zitat aus dem Urteil vom 10.11.1998 (BVerfGE 99, 216) – 1. Leitsatz:
„Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.“
Quelle: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998, Absatz-Nr. (1-104)

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