„Gläsernes Ehekonto“ – Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrates

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung
des Rechtsausschusses am 22. Okt. 2003, 14 Uhr

zum Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zurÄnderung der §§ 1360, 1360a BGB
"Gläsernes Ehegattenkonto", Drs. 15/403

Deutscher Bundestag
Rechtsausschuss
Platz der Republik 1

11011 Berlin

Stuttgart, 15. Okt. 2003

Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung
des Rechtsausschusses am 22. Okt. 2003, 14 Uhr

zum Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zurÄnderung der §§ 1360, 1360a BGB
"Gläsernes Ehegattenkonto", Drs. 15/403

gez. Gesa Ebert
Leiterin Arbeitskreis Eherecht

gez. Helga Vetter
Bundesvorsitzende

(übermittlung per E-Mail)

Die dhg, der Verband der Familienfrauen und -männer e. V., befasst sich seit mehr als 15 Jahren kritisch mit dem Eherecht, besonders mit dem ehelichen Güterrecht. (Bis zum Jahr 2000 unter dem Verbandsnamen Deutsche Hausfrauengewerkschaft e. V. / dhg) Dass es dringenden Reformbedarf gibt, zeigen uns die vielen telefonischen und schriftlichen Anfragen von Ehefrauen – die allerwenigsten sind Mitglied unseres Verbandes – zum Thema Geld in der Ehe; es sind allesamt "Klagen" über eine besondere Form von Gewalt gegen die haushaltsführende Person.
Vor einigen Wochen bekamen wir an einem einzigen Tag Berichte von drei Frauen, die ständigÄrger mit dem Ehemann haben wegen des Geldes. Eine davon weiß nicht, welches Einkommen ihr Mann hat, er verweigert die Auskunft strikt. Einer der Ehemänner kontrolliert die gesamte Haushaltsführung, will über alles Rechenschaft haben, hat ständig Angst, daß die Ehefrau von "seinem Geld" zuviel ausgibt, leistet sich selbst aber nicht nur ein teures Auto. Nebenbei: Alle drei Frauen sind zusätzlich zur Familienarbeit teilzeit-erwerbstätig, eine in einem hoch-qualifizierten Beruf. Das hilft ihnen in dieser Frage offensichtlich überhaupt nichts. Eine andere Frau kündigte neulich ihre Mitgliedschaft bei unserem Verband, weil der Ehemann ihr ständig vorwirft, sie gebe zuviel aus. Sie ist herzkrank, will die Streitereien verringern.

Immer ist es so, dass die Familienfrau kein Geld für ihre ganz persönlichen Bedürfnisse hat; fast immer ist es so, dass der erwerbstätige Ehepartner nach eigenem Gutdünken knappes Wirtschaftsgeld zuteilt, sich selbst aber Luxus gönnt; sehr oft ist es so, dass die Erwerbstätigen die Auskunft über das Einkommen und Vermögen strikt verweigern.

"Justiz und Politik behandeln GmbHs und Aktionäre wesentlich fürsorglicher als Ehefrauen!", so benennt die Rechtsprofessorin Dr. Dauner-Lieb die Lage.

Wir begrüßen deshalb grundsätzlich den Gesetzentwurf des Bundesrates, der eine positive Veränderung sowohl für Familienfrauen und Hausfrauen sowie für die in diesem Beruf arbeitenden Männer herbeiführen wird, aber auch für alle Teilzeit-Erwerbstätigen. Die Gesetzes-änderung ist ein Schritt hin zu mehr echter Partnerschaftlichkeit in der Ehe. Es gibt Männer in allen Gesellschaftsschichten – vielleicht zunehmend auch Frauen – die solche Signale brauchen.

Zum Gesetzentwurf im einzelnen:

Klarstellung der Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit

Dem § 1360 BGB soll folgender Satz angefügt werden:
"Beide Ehegatten haben ein Recht auf angemessene Teilhabe an den Einkünften, die dem Familienunterhalt zu dienen bestimmt sind, auch wenn nur einer der Ehegatten über solche verfügt."

Diese Formulierung halten wir nicht für ausreichend und klarstellend genug, aus folgenden Gründen:

§ Der Formulierung "die dem Familienunterhalt zu dienen bestimmt sind" wirft die Frage auf: Wer legt fest, welche Einkünfte für den Unterhalt bestimmt sind?

§ Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2002 zum nachehelichen Unterhalt festgestellt: "Kindererziehung und Haushaltsführung stehen gleichwertig neben der Beschaffung des Einkommens. Daraus erfolgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten während und nach der Ehe … so haben beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten, das ihnen zu gleichen Teilen zuzuordnen ist."

Die "Gleichwertigkeit" kommt in der vorgesehenen Gesetzes-Formulierung "angemessene Teilhabe" u. E. nicht zum Ausdruck; das BVerfG spricht von "gleicher" Teilhabe, nicht nur von "angemessener". – Gerade die Wertigkeit der Arbeiten ist in Partnerschaften oft ein Streitpunkt, auch wenn es nicht ausdrücklich ausgesprochen wird: Der erwerbstätige Partner redet und verhält sich so, als würde nur er arbeiten. Es wird zwar sehr gerne gesehen, wenn die Frau die Haus- und Familienarbeit hauptverantwortlich übernimmt, aber dass dies wirklich Arbeit ist, bei mehreren Kindern meist anstrengender und umfangreicher als ein durchschnittlicher Erwerbsjob, wird häufig nicht anerkannt. Im öffentlichen Sprachgebrauch, in den Medien, ja sogar in politischen Reden sind "arbeitende Mütter" nur Mütter, die erwerbstätig sind. Im Umkehrschluss sind dann nicht erwerbstätige Mütter Frauen, die nicht(s) arbeiten!
Männer sagen: Meine Frau arbeitet nicht.
Kinder sagen: Meine Mama arbeitet nicht.
Diese sprachliche Diskriminierung hat selbstverständlich Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl der Familienfrauen. Sie verursacht hohe Folgekosten, weil die Frauen vor einem Berufswechsel in eine Erwerbsarbeit zuerst wieder aufgerichtet werden müssen.

Eine deutlichere Klarstellung der Gleichwertigkeit beider Arbeitsbereiche im BGB würde sich langfristig sicher positiv auf das Geschlechterverhältnis auswirken.

§ Geklärt werden muß die Haftungsfrage in diesem Zusammenhang.
§ Wir schlagen vor, dem § 1360a Abs. 1 einen zweiten Satz anzufügen (oder ihn in den Absatz 2 zu integrieren): Die Höhe des Unterhaltes legen die Ehegatten gemeinsam fest

Auskunftsanspruch
In § 1360a Abs. 3 soll die Angabe "§§ 1613 bis 1615"
durch die Angabe "1605, 1613 bis 1615" ersetzt werden

Die alleinige Einfügung des § 1605 in den bisherigen Satz, und somit die Verweisung auf die Regelungen der Auskunftspflicht zwischen Verwandten, mag juristisch ausreichend klar sein. Aus dem Text ist aber überhaupt nicht ersichtlich, dass es sich hier – auch – um einen Auskunftsanspruch handelt.
Wir finden, Verheirateten sollte es nicht schwerer gemacht werden, im BGB nachzulesen, welche grundsätzlichen Rechte und Pflichten sie gegenseitig haben, als Paaren, die sich scheiden lassen wollen. Letztere werden aber sehr leicht fündig. Für sie gibt es einen eigenen Auskunftsparagraphen, er ist für jeden Mann und jede Frau findbar. In § 1580 heißt es klar und deutlich: "Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden."

Einen solch klaren Auskunftsparagraphen erbitten wir auch für Eheleute. Also: Die Ehegatten sind einander verpflichtet …
Und zwar als eigenen Absatz oder eigenen Paragraphen. Der Absatz 3 des § 1360a bliebe dann unverändert.

Sollte die fast wortgleiche Wiederholung eines Paragraphen nicht gewünscht sein, so wäre es sinnvoll, den Text für die Ehegatten auszuschreiben; für die Geschiedenen dagegen auf diesen Paragraphen zu verweisen, da es zuerst eine Ehe geben muss.

Zur Stellungnahme der Regierung

Regierung: Die Gestaltungsautonomie der Ehegatten in einer "funktionierenden Ehe" sei zu respektieren, sie sollten ihre Angelegenheiten auf der Grundlage "partnerschaftlichen Einvernehmens" und "gleicher Berechtigung" regeln können. Dass Ehegatten das können zeige sich daran, dass Rechtsstreitigkeiten nur von Gläubigern des haushaltsführenden Partners ausgingen.
Klagen wegen Unterhalts- bzw. Haushaltsgeld sind deshalb nicht bekannt, weil die Frauen zwar klagen, aber dies nicht vor Gericht tun, sondern beim Verband der Familienfrauen und -männer, oder sich leider in ihr Schicksal fügen! Manche dieser Ehen endet dann in Trennung oder Scheidung. So gesehen ist der gesetzliche Güterstand scheidungsfördernd. Wir kennen persönlich eine einzige Frau, die das Haushaltsgeld vor Gericht eingeklagt hat, weil sie die vier Kinder sonst nicht hätte ernähren können; (der Mann ist Beamter im mittleren oder gehobenen Dienst). Aber wir kennen sehr viele Frauen, die bei uns über das Geldproblem "klagen", also jammern, und verzweifelt Rat suchen.

Was ist eine "funktionierende" oder "intakte" Ehe? Zwischen der rundum harmonischen Ehe und der geschiedenen Ehe gibt es eine breite Palette von gelebten Ehen, in denen das Thema Geld sehr wohl eine Rolle spielt.

Paare, die alles partnerschaftlich regeln, brauchen überhaupt keine Gesetze. Ihnen schadet es aber nicht, wenn für den Fall des Falles klare Regelungen getroffen werden. Dazu gehört, dass nicht nur die jeweilige Arbeitspflicht – also Unterhaltspflicht in Form von Geld aus Erwerbsarbeit oder in Form von erbrachter Familienarbeit – benannt wird, sondern auch die Beteiligung am Einkommen geregelt ist. Nach geltender Rechtslage kann keine Rede sein von "gleicher Berechtigung"; denn die Geldmacht liegt eindeutig beim erwerbstätigen Ehepartner, ob er sie ausnützt und missbraucht oder nicht. Wenn die Ehe eine "Vorteils- und Risikogemeinschaft" ist, so liegt das Risiko derzeit ausschließlich bei der haushaltsführenden Person; ausschließlich sie wird oft gezwungen, "ihre persönlichen Interessen hinter die Verwirklichung der gemeinsam und partnerschaftlich bestimmten Ziele der Familie" zurückzustellen.

Regierung: Es bleibe zu prüfen, ob nicht eine Sicherstellung der angestrebten "Teilhabe" eine Fortentwicklung des ehelichen Güterrechts wünschenswert erscheinen lasse. Die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand wäre in der Konsequenz des Vorschlages des Bundesrates zu überdenken.

Der Verband Familienfrauen und -männer strebt eine Fortentwicklung des ehelichen Güterstandes hin zu einer – angepassten – Errungenschaftsgemeinschaft oder einer Teilhabegemeinschaft an.
Nach dem Fall der Mauer hatten wir dafür plädiert, den Güterstand der DDR nicht einfach durch den westdeutschen zu ersetzen; leider ohne Gehör zu finden.
(Siehe dazu: Martin Lipp: Die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des FGB und der Einigungsvertrag – eine vergebene Chance für eine Reform des Güterstandsrechts?, FamRZ 1996, 1117-1124)
Im Mai 1999 haben wir das Anliegen der damaligen Bundesjustizministerin Dr. Däubler-Gmelin vorgetragen, unterstützt durch einen dicken Ordner mit Unterschriften von Frauen und Männern für eineÄnderung. Unsere Argumente dafür waren und sind:

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand, über den die wenigsten aber richtig Bescheid wissen (wie Notare und Standesbeamte uns bestätigten) und der folgende Ungereimtheiten hat:
1. Die Zugewinngemeinschaft, die während der Ehe eine Gütertrennung ist, widerspricht dem Partnerschafts-Gedanken der Ehe ausgerechnet während dem Bestehen der Ehe. Das in der Ehe Erworbene wird dann gemeinschaftlich, wenn das Paar auseinander geht und das gerechte Teilen verständlicherweise schwer fällt.
2. Während der Ehe widerspricht der Güterstand der politisch und juristisch festgestellten Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Familienarbeit.
3. Eheliches Güterrecht und Steuerrecht widersprechen sich. (Splittinggewährung basiert auf der Annahme einer ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft, die nach dem Güterrecht so nicht gegeben ist; ebenso der Freibetrag bei der Besteuerung von Kapitalerträgen)
4. Getrennte bzw. geschiedene Ehegatten haben weitergehende Rechte als verheiratete (Auskunftsrecht, hälftige Beteiligung am Vermögensgewinn).

Konkret notwendig ist:

§ Einführung eines Auskunftsrechts über Einkommen und Vermögen beider.

§ DieÄnderung des § 1363 (2), Satz 1 und 2, BGB
Vorschlag: Das in die Ehe eingebrachte Vermögen der Frau sowie das in die Ehe eingebrachte Vermögen des Mannes werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Das in der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen, über das beide Ehegatten gleichberechtigt verfügen können.
Schulden dürfen nicht gemeinschaftlich werden! Dass dieses Problem lösbar ist, zeigt Stefan Urbach in seiner Doktorarbeit, in der er eine "angepasste Errungenschaftsgemeinschaft" vorschlägt. (Stefan Urbach: Unzulänglichkeiten der Zugewinngemeinschaft. Reformvorschlag für den gesetzl. Ehegüterstand der BRD anhand fremder Rechtssysteme, Frankfurt a. M, Bern, 1990, Europ. Hochschulschriften; Reihe 2, Rechtswissenschaft; Bd. 976)

§ Verpflichtung der Standesämter zur Information der Ehewilligen vor der Heirat über das eheliche Güterrecht. (Das Standesamt Stuttgart befasst sich derzeit mit diesem Thema.)

Dazu genügt ein übersichtliches Faltblatt, das die Grundzüge der Güterstände erklärt, auf notarielle Veränderbarkeit hinweist und weiterführende Literatur erwähnt. Wünschenswert ist, dass beide bei der Heirat schriftlich bestätigen, diese Information zur Kenntnis genommen zu haben.
Die Broschüre des BMJ Das Eherecht ist dafür vielleicht zu aufwendig. Sie müsste auch eigentlich "Das Scheidungsrecht" heißen, weil Trennung und Scheidung detailliert behandelt werden, während die Gesetzeslage für die Ehe nur kurz und knapp dargestellt wird. Die derzeitige Auflage vom Okt. 2002 ist allerdings schon viel besser als die früheren Broschüren, in denen gleich im Vorwort, ja im ersten Satz des Vorwortes von Scheidung geredet wurde.

Einwirkung auf die Kultus-Ministerien der Länder, damit in allen allgemeinbildenden Schulen verpflichtend die Grundlagen des Ehe- und Familienrechts vermittelt werden, auch das eheliche Güterrecht.

Zu den Argumenten, die gegen eine Gesetzes-änderung vorgebracht werden

Der Gesetzentwurf stelle nur klar, was das Gesetz ohnehin schon aussage.
Dies ist so nicht richtig, denn ein echtes Auskunftsrecht während bestehender Ehe gibt es bislang nicht; es ist allerhöchstens ableitbar, und nur von juristisch Geschulten zu "finden". Ganz im Gegensatz zu Ehepartnern in Trennung; sie sind eindeutig zur Auskunft verpflichtet bzw. berechtigt, lt. § 1580 BGB.

Eine "intakte Ehe" brauche keine solchen Regelungen.
Wenn eine (solche) Ehe keine Gesetze braucht, dann stellt sich die Frage, wieso es überhaupt ein Eherecht gibt. Ein Trennungs- und Scheidungsrecht würde dann genügen. Ehen sind nicht heute "intakt" und morgen getrennt; das vollzieht sich meistens schleichend. Generell gibt es zwischen der rundum guten Ehe und der geschiedenen Ehe viele Zwischenstufen.
Es ist ja eigentlich auch selbstverständlich, dass Kinder gewaltfrei erzogen werden sollen und Ehefrauen nicht vergewaltigt werden dürfen, und trotzdem wurde es vor kurzem ins Gesetz geschrieben bzw. das Strafrecht geändert.

Die Familienfrau dürfe nicht gestärkt werden, das sei der falsche Weg
Dahinter steht das Ziel, dass alle, ausnahmslos alle Frauen, egal wie viele Kinder zur Familie gehören, erwerbstätig sein sollen, um Geld aus dieser Arbeit zu haben. Da nicht viele Väter bereit sind, hauptverantwortlich die Hälfte der Familienarbeit zu leisten, werden mehr öffentlich finanzierte Betreuungsplätze auch für sehr kleine Kinder gefordert. Ganz abgesehen davon, ob die Ganztagsbetreuung für alle Kinder wirklich die beste Lösung wäre und ob Kinder das möchten (alte Menschen sollen zuhause bleiben dürfen!), und abgesehen davon, dass nachweislich nicht alle Mütter zusätzlich erwerbstätig sein wollen, wird nicht gesagt, wo denn die zusätzlich benötigten ca. vier Millionen Erwerbsplätze sind bei jetzt schon vier Millionen Erwerbslosen. Es werden ja ganz im Gegenteil immer noch mehr dieser heiß begehrten Stellen gestrichen. Das wird dazu führen, dass in immer mehr Ehen das Geld noch knapper wird. Auch deshalb ist es Zeit, klare Regelungen für Ehepaare zu schaffen.

Hinzu kommt, dass Emanzipation nicht mit Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden darf! Eine vom Gesetzgeber auf Taschengeld- und Wirtschaftgeld-Zuteilungen durch den Ehemann verwiesene Familienfrau – auch die Tagesmütter sind solche Frauen – wird nicht plötzlich deshalb zu einer selbstbewussten, ihre Rechte wahrnehmenden Frau, nur weil sie irgendeine bezahlte Arbeit verrichtet.
Erwerbstätige Frauen werden nicht dadurch stärker, dass die rechtliche Stellung der Familienfrauen möglichst schwach gehalten wird. Es ist im Gegenteil notwendig, Frauen in jeglicher Lebenssituation zu unterstützen. Frauen entscheiden sich für die Familienarbeit nicht deshalb, um den Mann zu versorgen, sondern weil sie es als wichtig ansehen, den größten Teil der Erziehung der Kinder selbst zu übernehmen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert