Ausgabe 4/2003: Das Familienwahlrecht – Demokratische Teilhabe an politischer Zukunftsgestaltung von Geburt an

Ein Beitrag von Jutta Miller

In diesen Tagen kommt viel Verwirrendes aus den Reihen unserer Abgeordneten in Berlin. Umso überraschender war die Nachricht, dass 46 PolitikerInnen aller Fraktionen am 11. September 2003 einen parteiübergreifenden Antrag im Deutschen Bundestag eingereicht haben, der im Wahlrecht die Diskriminierung der BürgerInnen unter 18 Jahren beseitigen soll.

In diesen Tagen kommt viel Verwirrendes aus den Reihen unserer Abgeordneten in Berlin. Umso überraschender war die Nachricht, dass 46 PolitikerInnen aller Fraktionen am 11. September 2003 einen parteiübergreifenden Antrag im Deutschen Bundestag eingereicht haben, der im Wahlrecht die Diskriminierung der BürgerInnen unter 18 Jahren beseitigen soll.

Angesichts der verheerenden demographischen Entwicklung in Deutschland, die im Grunde schon lange und immer drohender über uns schwebt, beginnt nun auch in Berlin ein Umdenken, dass nachfolgende Generationen für unsere soziale Gemeinschaft, für wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Fortschritt von überlebenswichtiger Bedeutung sind. Die Abgeordneten haben erkannt: "Die Probleme der deutschen Gesellschaft der Zukunft sind nur zu bewältigen, wenn im Generationenvertrag auch die junge Generation berücksichtigt und Kindern und den sie großziehenden Eltern ein ihrer Bedeutung für die Zukunft unserer Gesellschaft angemessener Stellenwert eingeräumt wird. Die Gesellschaft insgesamt muss kinderfreundlicher werden, die Bereitschaft junger Erwachsener, Eltern zu werden, muss gestärkt, und die zahlreichen Probleme und Nachteile für Familien mit Kindern müssen abgebaut werden." So lautet die Einleitung des Antrages. Die Forderung nach der Einführung eines Familienwahlrechts, in dem die Eltern stellvertretend für ihre Kinder und möglichst in deren Sinne ihre Stimme abgeben, macht deutlich, dass Adenauers Ausschluss des Nachwuchses aus dem Generationenvertrag sich endgültig als falsche Entscheidung erwiesen hat.

Der Antrag weiter: "Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grund-recht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der StaatsbürgerInnen in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert." Der Artikel 38 des Grundgesetzes bindet das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag an die Bedin-
gung der Volljährigkeit, somit ist 20 % der Bevölkerung die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen faktisch untersagt. Mit Hinweis auf die Ignoranz der jeweiligen Bundesregierungen gegenüber bisherigen familienfreundlichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes formulieren die antragstellenden Abgeordneten: "Die Realität zeigt: Immer noch sind Kinder … eines der größten Armutsrisiken in Deutschland… Eine Generationengerechtigkeit gibt es für Kinder schon lange nicht mehr."

Wer unterstützt diesen Antrag?
1993 regte die Kinderkommission des Deutschen Bundestages an, die Einführung eines Familienwahlrechtes zu prüfen; und seit eben dieser Zeit besteht auch der Verein Allgemeines Wahlrecht, eine Bürgerinitiative pro modernes Familienwahlrecht. Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert in seinem "Kinderreport Deutschland" eine Wahlbeteiligung für Minderjährige, von 0-13 Jahren durch die Eltern, ab 14 Jahren durch selbständiges Ausüben des Wahlrechts.

Die Hamburger Politikerin Lore Maria Peschel-Gutzeit stellte 1997 die Frage, ob denn alle Gewalt nur vom "volljährigen" Volk ausgehe. Lange vor dem Engagement von Abgeordneten wie Wolfgang Thierse, Antje Vollmer und Renate Schmidt war das Wahlrecht für Minderjährige (stellvertretend ausgeübt durch die Eltern) über Jahre hinweg ein vieldiskutiertes Thema in der dhg (detailliert z.B. in Familienarbeit heute 3/2002). Auf der Jahreshauptversammlung 2003 in Augsburg nun wurde es endgültig als Forderung in das Grundsatzprogramm des Verbandes aufgenommen. Eine entsprechende Resolution der dhg zum Wahlrecht von Geburt an ging am 1. Oktober 2003 an die Bundesregierung und die Fraktionen.

Eindeutig zustimmend äußern sich Juristen wie der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof und der Darmstädter Richter und Sozialexperte Jürgen Borchert angesichts der Ungerechtigkeiten gegenüber Familien; und der Arbeitskreis "Familienwahlrecht" des Kolping-Diözesanverbandes Münster formuliert: "Hierbei sei damit nicht die Form der Wahlbeteiligung gemeint, den Eltern selbst mehr Stimmen zu geben, nur weil sie Eltern sind. Sie sollten ihre Stimme in Stellvertretung der Kinder und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht zur Verwirklichung des Kindeswohles (Art. 6 Abs. 2 GG) abgeben können." (Kolpingblatt März 2003, "Kindern eine Stimme geben", S. 13)

Dies sind aus jüngster Zeit nur einige Beispiele von Befürwortern des Grundsatzes "Ein Mensch – eine Stimme". Wir können davon ausgehen, dass insbesondere familienunterstützende Verbände und kleine Parteien sich dafür einsetzen, dass mit einerÄnderung des Wahlrechts rund 13 Mio Kinder und Jugendliche in unserem Land ein größeres Gegengewicht zur derzeitigen Politik erhalten.

Angesichts der Tatsache, dass Familien nur ein Drittel der Haushalte und Wähler in Deutschland ausmachen, war zu erwarten, dass der Antrag der Abgeordneten auch Gegner auf den Plan ruft.

Sind Gegenargumente stichhaltig?
Das meistgenannte Argument gegen die Einführung eines Familienwahlrechtes ist der Vorwurf, es verstieße gegen den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit.

Hier wird ein Misstrauen gegenüber Eltern offensichtlich, das wir mittlerweile auf vielen Ebenen erfahren. Obwohl nach wie vor eine Minderheit von Eltern nicht über ausreichende soziale, pädagogische und wirtschaftliche Alltagskompetenzen verfügt, sind Vorurteile gegenüber allen Eltern schnell bei der Hand (siehe PISA; siehe auch die Familienpolitik der SPD). Den Erziehungsberechtigten wird nicht vertraut, dass sie in der Praxis des Familienwahlrechts für die Kinder abstimmen würden, sondern diese Stimme im eventuell eigenen Interesse "missbräuchten". Seltsamerweise wird aber die Fähigkeit von Eltern selten angezweifelt, wenn sie im Namen der Kinder z.B. Finanzgeschäfte tätigen; dort wäre die "Missbrauchsgefahr" ja dann genauso gegeben.

Dazu Paul Kirchhof: "Hinter dem Familienwahlrecht steckt der Gedanke, dass ein Kind am verlässlichsten durch die beiden Menschen vertreten wird, die ihm ein Leben lang zugehörig sind, die das Vertrauen des Kindes verdienen, eben durch die Eltern. Das ist nicht lebensfremd, im Gegenteil, wir kennen die Vertretung Minderjähriger aus anderen Rechtsgebieten, etwa dem Zivilrecht." (Rheinischer Merkur Nr. 47, 21.11.2002)

Tatsache ist, dass bereits jetzt, ohne Familienwahlrecht, der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit in der Praxis nicht allumfassend gegeben ist. Als Beispiel führt Lore Maria Peschel-Gutzeit die Briefwahl und die Stimmabgabe mit Hilfe einer Vertrauensperson an: "Hier wird die Höchstpersönlichkeit durchbrochen oder bleibt doch ungarantiert, ohne dass dies für verfassungsrechtlich unzulässig oder auch nur bedenklich gehalten wird: Denn … dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl werde so jedenfalls entsprochen. Ihm werde in höherem Maße Rechnung getragen, als wenn Abwesende von der Wahl ausgeschlossen würden." (Neue Juristische Wochenschrift 1997, Heft 43, Seite 2861-2862)

In anderen europäischen Demokratien wie Frankreich und Großbritannien (sowie den meisten Commonwealth-Staaten) ist die übertragung der Wählerstimme sehr wohl üblich. In beiden Ländern existiert keine Briefwahl. Jedoch ermöglichen sowohl der "Code électoral" als auch das "Proxy Voting" der wahlberechtigten Person, einen anderen vertrauten, volljährigen Menschen mit der Stimmabgabe zu beauftragen, wenn eine persönliche Anwesenheit aus wichti-gem Grund nicht gegeben ist. Auch hier entzieht sich die tatsächliche Wahl im Endeffekt jeglicher Kontrolle.

Dem Argument, die Ausübung des Wahlrechts setze ein gewisses Maß an Beurteilungs- und Verstandesreife voraus, das bei Minderjährigen noch nicht in vollem Umfang gegeben sei, kann man nur entgegen setzen, dass es zu allen Zeiten sehr wohl erwachsene Personen gab, deren geistiger und moralischer Entwicklungsstand durchaus hätte beanstandet werden können.

Wie kann die praktische Ausübung des Familienwahlrechts aussehen?
Betrachtet man die Historie, so wird erkennbar, dass Definition und Praxis von "Wahlrecht" immer wiederÄnderungen unterzogen wurden. Personale Zusammensetzung der Wahlberechtigten sowie der Zugang zur Wahl in Abhängigkeit vom Alter wurden, häufig auf Druck aus der Bevölkerung, aktualisiert (Beispiel Frauenwahlrecht). Auch die Stimmabgabe in Stellvertretung ist nicht wirklich etwas Neues.

Wie Prof. Dr. Hans Hattenauer vom Verein "Allgemeines Wahlrecht e.V." zur Jahreshauptversammlung der dhg 1998 referierte, war es früher üblich, dass ein Kaiser von den Kurfürsten gewählt wurde. War nun der Fürst minderjährig, so wählte eine erwachsene Person für ihn.

Das Familienwahlrecht wird in Deutschland gegenwärtig bereits praktiziert: Einige katholische Gemeinden ermöglichen Familien, in den Pfarrgemeinderatswahlen pro Kopf eine Stimme abzugeben. Jugendliche ab 16 Jahren wählen selbst, für Kinder unter 16 machen die Eltern stellvertretend das Kreuz. Zur Begründung lesen wir in den Unterlagen des Bistums Fulda: "Das Familienwahlrecht will den Einfluss von Kindern, Jugendlichen und Familien in unserer Kirche stärken. Deshalb hat jedes getaufte Kind bei der Pfarrgemeinderatswahl eine eigene Stimme."

Für die Praxis gibt Fulda präzise Vorgaben: "Die Stimme darf abgeben, wer sorgeberechtigt ist. Im Idealfall üben die Eltern das Familienwahlrecht gemeinsam aus, indem sie sich vor der Wahl einigen, wer … für das Kind… die Stimme abgibt. Davor sollte im Kreise der Familie besprochen werden, welche Kandidaten/innen auch im Interesse der Kinder gewählt werden sollen. In anderen Fällen wählt die Mutter für das 1., 3., 5., …, der Vater für das 2., 4., 6., … Kind." (aus www.pfarrgemeinderatswahlen.de/fulda/)

Für Richter Paul Kirchhof steht vor der Praxis noch eine Verfassungsänderung: Die Einführung eines Familienwahlrechts macht eine Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat erforderlich, da das Grundgesetz derzeit ja das Wahlrecht erst ab 18 Jahren vorsieht. Sofern das neue Wahlrecht sich durchsetzt, sieht Kirchhof auch die Lösung der praktischen Probleme: "Man sollte den Eltern natürlich gleiche Rechte geben: Jeder bekommt für jedes Kind eine halbe Stimme dazu. Hat ein Paar zwei Kinder, so erhält jeder Elternteil eine ganze Stimme dazu… Auch die anderen Schwierigkeiten, so die Zurechnung nach Staatsangehörigkeit, kennen wir aus anderen Rechtsgebieten. Auch dort haben wir Lösungen gefunden." (Rheinischer Merkur Nr 47, 21.11.2002)

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