Denkanstöße und Tipps zum Umgang mit den Familienfinanzen – Ausgabe 2003/4

Ein Beitrag von Gesa Ebert

§ Kindererziehung und Hausarbeit ist Arbeit, nicht verschwommen ein "Daheimsein", "Daheimbleiben". Wer diese Arbeit macht, leistet einen ebenso gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt wie der erwerbstätige Partner (Beschluss Bundesverfassungsgericht 05.02.2002).
Denkanstöße und Tipps zum Umgang mit den Familienfinanzen

Im Familien-Alltag

§ Kindererziehung und Hausarbeit ist Arbeit, nicht verschwommen ein "Daheimsein", "Daheimbleiben". Wer diese Arbeit macht, leistet einen ebenso gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt wie der erwerbstätige Partner (Beschluss Bundesverfassungsgericht 05.02.2002). Nach über zehnjähriger überzeugungsarbeit unseres Verbandes wurde erreicht, dass die Freistellung von der Erwerbsarbeit in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes nun Elternzeit heißt; der Urlaubsbegriff ist abgeschafft. Wer in Vollzeit Familienarbeit leistet, ist nicht erwerbstätig, arbeitet aber sehr wohl. Es ist wichtig, selbst auf diese sprachliche Genauigkeit zu achten, und notfalls Partner und Kinder zu korrigieren.

§ "Wer soll über das Girokonto verfügen? Der Ehemann? Die Ehefrau? Beide zusammen? – Sie haben die Wahl, der Bank ist“s egal!", lässt Robert Lembke (ja der mit dem Schweinderl) 1973 in seinem Buch "Hausfrau ist auch ein Beruf" schreiben. üblich und zweckmäßig sei: Beide Ehepartner sind einzeln über ein gemeinsames Girokonto verfügungsberechtigt.
Besser als die bloße "Berechtigung" ist, das Girokonto auf beide Eheleute eröffnen oder umschreiben lassen, mit getrenntem Verfügungsrecht, so dass beide unabhängig voneinander handeln können. Dies hat noch andere Vorteile: Das Arbeitsamt zahlt z. B. Weiterbildungskosten nur auf ein Konto aus, das auf den Namen der berechtigten Person läuft. Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe etc. sind für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar, können also abgehoben werden. Dieser Pfändungsschutz greift aber nur, wenn das Geld auf das eigene Konto geht (Vorsicht allerdings beim gemeinsamen Konto, wenn der Ehepartner zum Schuldenmachen neigt! Dann ist es vielleicht sinnvoller, ein zweites Girokonto zu führen, auf das das Wirtschaftsgeld überwiesen wird.)

§ Kindergeld und Erziehungsgeld (bzw. alles, was wegen der Kinder in die Familienkasse kommt), grundsätzlich auf die Person laufen lassen, die die Familienarbeit hauptsächlich leistet. An Nichterwerbstätige zahlt die Familienkasse des Arbeitsamtes das Kindergeld aus. Das kann auch auf ein Sparkonto erfolgen, es muss deshalb nicht ein eigenes Girokonto unterhalten werden.

§ Wenn es ein festes Wirtschaftsgeld für den Haushalt geben soll, die Summe gemeinsam errechnen und festlegen. Der erwerbstätige Partner hat nicht das Recht, einen Betrag nach seinem Ermessen festzulegen. Zum Wirtschaftsgeld gehört auch ein Betrag zur völlig freien Verfügung der haushaltsführenden Person (sogenanntes Taschengeld); es wird von 5 – 7 % des bereinigten Netto-Einkommens ausgegangen. Der Anspruch auf "Taschengeld" besteht grundsätzlich, also bei Bedarf auch darauf bestehen. Viele Frauen laden sich zur Familienarbeit nur deshalb zusätzliche Erwerbsarbeit auf, um sich "persönliche Wünsche" erfüllen zu können. Sie putzen irgendwo oder tragen frühmorgens Zeitungen aus, wenn die Kinder noch schlafen, um dann tagsüber "voll und ganz für die Kinder da zu sein", wie das ein Zeitungsverlag in einer Stellenanzeige eine Mutter von vier Kindern sagen lässt

§ Bei Streit ums Geld auf keinen Fall Kreditverträge mitunterzeichnen. Wird hier Druck ausgeübt, sich unbedingt beraten lassen, aber nicht bei der kreditanbietenden Bank, sondern eigene Rechtsberatung einholen (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Amtsgericht, Pro Familia, Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung).

§ Vorsicht bei der übernahme einer Bürgschaft! Keinesfalls sich von der Bank unter Druck setzen lassen. (Banken sind nicht verpflichtet, umfassend über die Risiken aufzuklären; auch hier bleibt nur die Rechtsberatung.)

§ Bei gemeinsamem Wohnungs- oder Hauskauf: Eintrag beider ins Grundbuch. Aber auch hier kann es Probleme geben, ggfs. Rechtsberatung einholen
.
§ In eine Immobilie, die der Partner/die Partnerin erbt, nur dann eigene Arbeit und Vermögen investieren, wenn vertraglicher Anteil an Wohnung oder Haus gesichert ist (Grundbuch).

Finanzamt / Steuern
§ Die Steuererklärung nur dann mit unterschreiben, wenn es nicht ständig Streitereien über die Geldverteilung gibt! Nur bei "gemeinsamer Veranlagung" wird der günstige Splittingtarif gewährt. Voraussetzung dafür ist die Ehe, die nicht nur eine Lebens-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ist; alles gilt als gemeinsam erwirtschaftet, egal, wer die Erwerbsarbeit und wer die Familienarbeit geleistet hat.

§ Ehefrauen, deren Ehemänner sich beharrlich weigern, über Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, sollten sich die Steuererklärung sehr genau ansehen. Hier werden sie fündig; das gilt zumindest bei Nicht-Selbständigen. Auf der "Anlage N" werden Bruttoeinkommen und Abzüge eingetragen; die Lohnsteuerkarte muss beiliegen. Die Steuererklärung nicht geschwind zwischen Aufstehen und Frühstücken unterschreiben oder kurz vor dem Schlafengehen, gerade auch nicht unter Druck wegen eines nahenden Abgabetermins. Darauf achten, dass alle vorne im Mantelbogen angegebenen Anlagen ausgefüllt vorliegen. Das Zahlenwerk in Ruhe – allein – ansehen. Die nicht-erwerbstätige aber mitunterzeichnende Ehehälfte kann eigenständig gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid Einspruch erheben und Klage einreichen. Sie hat also auch das Recht, sich beim Finanzamt Auskünfte zu holen (Steuernummer notieren). Durch die Unterschrift erkennt auch die Person, die die Steuererklärung nicht erstellt hat, sie als richtig an. Ein Ehemann, der die – eigentlich – selbstverständliche Auskunft über das Einkommen verweigert und somit sein Misstrauen zum Ausdruck bringt, kann nicht erwarten, dass seine Frau ihm in finanziellen Dingen blind vertraut und einfach unterschreibt. Vertrauen wäre hier nicht nur Dummheit, sondern auch Fahrlässigkeit, denn falsche Angaben können unangenehme Folgen haben.

§ Bei ständig zu knappem Wirtschaftsgeld darauf bestehen, dass die Steuerrückerstattung durch den Splittingtarif dem nicht-erwerbstätigen Partner zusteht. Erstens wird das Splitting nur Verheirateten gewährt. Zweitens ist das Einkommen gemeinsam erwirtschaftet. (Berechnung: Steuertabellen vergleichen, die Differenz zwischen der Grundtabelle und der Splittingtabelle ist der Splittingvorteil; ggfs. beim Finanzamt um Auskunft bitten.

§ Die überweisung der Steuer-Erstattung kann seitens des Finanzamtes auch an die nicht-erwerbstätige Person erfolgen.

§ Beide Ehepartner haben das Recht, den Einkommensteuer-Bescheid des Finanz-
amtes einzusehen, aus der das verfügbare Einkommen und im besten Fall die Höhe der Steuerrückerstattung zu entnehmen ist.

"Ja" – aber…
Bedenkenswertes vor einer Heirat
Selbstverständlich lieben Sie sich! Und selbstverständlich wollen Sie immer zusammenbleiben! – Diese Ansicht kann sich ändern. Nicht nur deshalb ist es sinnvoll, sich vor einer Heirat mit den rechtlichen Angelegenheiten der Ehe zu befassen. Sie gehen nämlich mit der Eheschließung auf jeden Fall einen Vertrag ein, alleine durch Ihre Unterschrift oder auch nur durch Ihr "Ja" beim Standesamt. Man könnte ihn Ja-Wort-Vertrag nennen; er hat folgenden Mangel:

Wer – wie die meisten Paare – keinen eigenen Ehevertrag in einem Notariat abschließt, lebt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft1) die während der Ehe aber eine Gütertrennung ist, und deshalb die haushaltsführende und kindererziehende Person in der bestehenden Ehe benachteiligt. Das in der Ehe Erworbene wird erst nach Auflösung dieser Ehe zum gemeinschaftlichen Geld. Also absurderweise ausgerechnet dann, wenn der Gedanke der Gemeinsamkeit dem erwerbstätigen Ehepartner überhaupt nicht mehr einleuchtet! (Außerdem widerspricht diese Regelung dem Einkommensteuer-Recht, denn beim Splittingtarif für Eheleute wird ja davon ausgegangen, dass das Geld gemeinsam erwirtschaftet wurde.)

Es empfiehlt sich also, über eine abweichende Regelung nachzudenken. Ein notarieller Ehevertrag kann auch während der Ehe noch vereinbart werden; zu Beginn verursacht er aber meist weniger Kosten. – Positiv an der Zugewinngemeinschaft ist, dass kein Ehepartner für die Schulden des anderen haftet. (Dies wird oft falsch dargestellt!)

Empfehlung:
§ Gemeinsam über das Thema Geld in der Ehe sprechen. Als Grundlage im Familien-
recht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)2) das Wichtigste lesen: Die §§ 1353 – 1390, auf jeden Fall aber die §§ 1353 – 1360b sowie 1363 – 1365. Zum besseren Verstehen Erläuterungen heranziehen3).

§ Eine Verbesserung der Zugewinngemeinschaft, also des gesetzlichen Güterstandes (§ 1363 Abs 2 BGB), ins Auge fassen, nämlich so, dass das in der Ehe Erworbene sofort gemeinschaftliches Vermögen wird. Schulden bleiben unbedingt getrennt. Eine generelle Gütertrennung (anstatt Zugewinngemeinschaft), wie sie in den meisten heutigen Eheverträgen vereinbart wird, geht meistens zu Lasten der Frauen! Mit sorgfältig arbeitender Notarin oder Rechtsanwältin besprechen!

Gläsernes Ehegattenkonto:
§ Vor der Heirat gegenseitiges Auskunftsrecht und Auskunftspflicht über Einkommen und Vermögen während bestehender Ehe vereinbaren, solange dieses im BGB für Eheleute noch nicht festgelegt ist

(§ 1580 BGB gilt nur bei Scheidung; § 1379 nur bei Beendigung des Güterstandes; § 1605 nur unter Verwandten; Eheleute sind normalerweise nicht verwandt).

§ Keine Schulden mitheiraten! Deshalb vor der Ehe vertraglich festlegen, dass bei einer Scheidung die mitgebrachten Schulden als negatives Anfangsvermögen verrechnet werden, also den Zugewinn mindern.

§ Das jeweilige Anfangsvermögen und ggfs. die Schulden bei Beginn der Ehe schriftlich (notariell) festhalten.

§ Wenn der Partner, der nicht hauptverantwortlich Haushaltsführung sowie Kindererziehung übernehmen wird, Probleme damit hat, die Finanzen offenzulegen und das Einkommen partnerschaftlich zu teilen, sollte einem Streit über diese Fragen nicht aus dem Weg gegangen werden. Das Ringen um faire Lösungen vor der Eheschließung kann üblen Streit in einem Scheidungsverfahren oder sogar die Scheidung ganz vermeiden.

Bei ständigen Geld-Streitereien
§ Viele RichterInnen und Anwälte behaupten, Geldstreitigkeiten in der "intakten Ehe" gäbe es gar nicht. Begründung: Solche Fälle kämen in ihrer beruflichen Praxis nicht vor. – Letzteres kann stimmen, weil die benachteiligten Ehefrauen meistens gar nicht auf die Idee kommen, ihnen könne in dieser Frage per Gesetz geholfen werden. Sie finden sich entweder mit der Misere ab, jammern sich bei anderen Frauen aus ohne zu handeln, oder holen sich Rat bei der dhg, dem Verband der Familienfrauen und -männer. Einige stellen irgendwann den Scheidungsantrag. Jetzt erst tauchen sie bei den JuristInnen auf. Das heißt aber nicht, dass diese die Gründe für das Beendigen der Ehe erfahren; sie wollen sie wahrscheinlich auch gar nicht wissen.

§ Das Führen eines Haushaltsbuches verschafft Klarheit über die Ausgaben.

§ Ruhig mit Freundinnen oder Bekannten über das Problem sprechen. Keine Sorge: Ihr Ehepartner macht das auch; er redet mit Kollegen und Sportsfreunden.

§ Unbedingt die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten damit konfrontieren! Sich nicht abwimmeln lassen, dass das kein kommunales Thema sei. Gewalt in der Ehe und Gewalt gegen Frauen generell ist zu Recht ein öffentliches Thema geworden. Die Geld-Macht in einer Ehe auszuleben ist eine subtilere Form der Gewalt. Oftmals hängen beide Gewaltformen zusammen. Wenn die Geld-Gewalt nicht offen angesprochen wird, existiert sie für die Politik auch nicht. Schämen muss sich der Täter, nicht das Opfer.

§ Landtags-, Bundestags- und evtl. Europaparlaments-Abgeordnete damit konfrontieren. Schließlich müssen sie erfahren, welche Gesetze reformbedürftig sind.

§ Ebenso wichtig ist, die Justiz- und Familienministerien auf Bundes- und Landesebene zu informieren.

§ Bevor eine Scheidung erwogen wird, Beratung über die bestehenden Rechte in der Ehe einholen, über Eigenstudium der Gesetze, Kommentare, Erläuterungen, oder von juristischen Fachleuten direkt. Manche Ehemänner verändern ihr Verhalten, wenn ihnen die Ehefrau klipp und klar sagen kann, wie die Rechtslage aussieht.

§ Beim Amtsgericht nach kostenloser Beratung fragen. Ehefrauen/-männer ohne eigenes Einkommen können einen Berechtigungsschein dafür erhalten.

§ Auch Pro Familia macht Rechtsberatung (örtliche Telefonnummer).

§ Telefon-Beratung: (Fragen vorformulieren!) "Infogenie Recht": 0190 / 87 32 41 10,
tgl. 8 – 22 Uhr;
"Anwalt am Telefon": 0190 / 821 988 605, tgl. 8 – 24 Uhr; Kosten: z.Zt. jeweils 1,86 € pro Minute.

§ Internet-Beratung: Bei einer Suchmaschine (z. B. Google, web, Yahoo etc.) "Rechtsberatung online" eingeben. Kosten: 1,50 – 2 € pro Minute; es wird ein Beratungsangebot gemacht.
Gesa Ebert, dhg-Arbeitskreis Eherecht
1) § 1363 (1) BGB: Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

§ 1363 (2) BGB: Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

2) "Bürgerliches Gesetzbuch", Beck-Texte im dtv, 5 € oder: "Familienrecht", Beck-Texte im dtv, 9 € (hier sind auch alle weiteren Gesetze rund um Ehe, Gleichberechtigung, Kinder enthalten)

3) Broschüre "Ehevertrag – ja oder nein. Drum prüfe, wer sich ewig bindet – oder: Macht die Liebe blind? (Wichtige Hinweise über Güterrecht, Falschinformationen zu Schulden in der Ehe, Notare…) zu erhalten beim Frauenbüro der Stadt Düsseldorf, Mühlenstr. 29, 40213 Düsseldorf, für 2,50 €. E-Mail: frauenbuero@stadt.duesseldorf.de
Broschüre "Das Eherecht", kostenlos erhältlich beim Bundesministerium der Justiz, Presse- und öffentlichkeitsarbeit, 11015 Berlin (oder www.bmj.bund.de)

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