Gefährdet der Staat die Grundrechte des Kindes bei familiären Krisen?

Beitragsbild: Justizia

 

Text von Hans-Christian Prestien aus der fh 1/2020

Die Familie ist als Ganzes zu schützen!

 

I. Art 6 Grundgesetz Abs. 2 S. 1: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Abs. 3: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

1.) Die Familie um das Kind herum ist ein lebendes System. Jede Reglementierung familiärer Beziehungen mit Dauerwirkung für die Zukunft ist für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern kontraproduktiv bis tödlich, fesselt die Beteiligten und hindert sie an lebendiger, flexibler Weiterentwicklung. Familie funktioniert nicht, sondern lebt in ständiger Veränderung von Gefühlen und Handlungsimpulsen im Verhältnis zueinander, ohne sich je endgültig aufzulösen, gleichgültig, ob und wie lange körperliche Nähe gelebt wird.

2.) Für das Wohlergehen eines Kindes wie seiner Eltern ist leibliche und seelische Gesundheit von zentraler Bedeutung. Kinder lernen am Vorbild ihrer Eltern durch Anschauen und Übernahme von Verhaltensweisen mehr als durch Worte. Dabei werden sie für ihre spätere Art der Lebensgestaltung programmiert. Was wir als Eltern unseren Kindern zeigen bzw. in welchen Verhältnissen sie aufwachsen, wird sich in der späteren Gesellschaft positiv wie negativ auswirken. Als Vorbild wirkt auch, wie wir als Vertreter staatlicher Institutionen mit den Kindern umgehen.

3.) Kriege um Kinder, insbesondere die Art der Kriegsführung durch ihre Eltern, setzen ebenso für das spätere Leben Teufelskreise in Gang wie Traumatisierungen der Kinder durch Trennung von Bindungspersonen. Dabei entstehen massive, oft sogar Todesängste. Sie nisten sich in der Persönlichkeitsstruktur der Kinder ein, führen zu gesteigertem Sicherheitsbedürfnis und machen die späteren Erwachsenen häufig in besonderem Maße manipulierbar. Aus der Art der Kriegsführung und dem Verhalten staatlicher Institutionen übernehmen die Kinder Muster, mit denen sie später versuchen werden Konflikte zu lösen.

4.) Zu Beziehungsabbrüchen zwischen Kindern und ihren Eltern sagt Ursula Kodjoe – Psychologin, Mediatorin:
Wir wissen, wie verheerend sich Beziehungsabbrüche zwischen Eltern und Kindern auswirken können. Ein geschwächtes Selbstwertgefühl – Ich bin es nicht wert, dass sich mein Vater oder meine Mutter um mich kümmert – führt zu fundamentalem Verlust von Selbstvertrauen, Vertrauen in menschliche Beziehungen und deren Dauerhaftigkeit. Eigenes Anklammern oder unverbindliche, häufig wechselnde Beziehungen sind oft die Folge. Bei Eltern führt der Verlust der Beziehung zum eigenen Kind nahezu immer zu einem Bruch in der eigenen Biografie. Vater wie Mutter leiden. Oft ein Leben lang. Ein Vater schilderte mir das einmal so: Seit ich begriffen habe, dass ich meinen Sohn durch die Manipulation der Mutter und durch die Mitwirkung von Familiengericht und Jugendamt nie mehr sehen werde, hat sich über mein ganzes Leben eine dicke, staubige Decke gelegt. (Magazin der SZ Nr. 50, 2015 In fremden Händen)

 

II. Art 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

Die Behandlung von Krisen aufgrund von Konflikten oder fehlerhaftem Verhalten der Eltern durch dafür berufene Institutionen hat sich zunehmend an den Abläufen des materiellen Wirtschaftslebens ausgerichtet: Bei früheren Reformen war insbesondere wichtig, Rechtsverfahren um das Kind möglichst schnell und dauerhaft abzuschließen, statt die individuelle und kompetente Unterstützung von Familienmitgliedern bei möglichst eigenverantwortlicher Bewältigung einer Krisenlage sicherzustellen.

Die derzeitige Lage möchte ich zusammenfassen:

1.) Ohne vorherige gerichtliche Kontrolle ist es seit 1989/90 möglich, allein durch eine behördliche Entscheidung des Jugendamts Kinder von ihren Eltern zu trennen (§§ 42, 8a SGB VIII). Immerhin etwa 100 Fälle pro Tag, 50.000 pro Jahr. Für die Dauer dieser Trennung wird das Recht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch seine Eltern tatsächlich ausgesetzt mit oft traumatisierenden Folgen für die betroffenen Kinder wie für seine erwachsenen Bindungspartner (Antholz: Kindesinobhutnahmen 1995–2015, ZKJ 17 S. 294; Prinz/Gresser zu Folgen des Kontaktabbruchs, NZFam 15 S.989).

2.) § 1671 BGB: eine Vorschrift, die ein trennungsbedingtes Konfliktgeschehen zwischen Eltern – einen Krieg – verstärkt, oft sogar provoziert. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der gemeinsamen Sorge haben Eltern seit 1998 im Trennungsfall die Möglichkeit, über ihre Verpflichtung, das Kind einvernehmlich zu betreuen – quasi im Wege eines Vertrages zu Lasten Dritter – frei zu disponieren und sich dieser zu entziehen, bzw. einen von ihnen aus dieser Pflicht dem Kind gegenüber zu entlassen. Bei fehlender Einigung darüber ist jedem Elternteil erlaubt, bei Gericht durchzusetzen, dass das Grundrecht des Kindes auf Betreuung durch beide Eltern (BVerfG vom 1.4.2008 – 1 BvR 1620/04) beendet und der andere Elternteil ganz oder teilweise aus seiner Pflicht dem Kind gegenüber entlassen wird. Entsprechendes gilt für die väterliche Verantwortung für Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind (§ 1626 a BGB). Beide Vorschriften sind aus meiner Sicht überflüssig, denn fehlende Kooperationswilligkeit oder -fähigkeit von Eltern indiziert eine mögliche Gefährdung des Kindes. Über § 1666 BGB ist das Gericht schon heute verpflichtet, zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Verhaltens der Elternteile angemessen zu reagieren, statt einen zum Sieger zu erklären.

3.) Das Kindeswohl: ein gefährlicher Begriff als Ermächtigung zu Eingriffen in elterliche Kompetenzen: Bei der behördlichen und gerichtlichen Behandlung von Krisen wurde und wird mit dem unbestimmbaren Begriff Kindeswohl die Illusion genährt, dass mit der schnellen Zuweisung der Sorge auf einen Elternteil oder mit einer dauerhaften Reglementierung von Kontakten zum Kind tatsächlich Gutes geschehe. Dies wird auch im Hinblick auf den befristeten oder dauernden Ausschluss einer anderen, für das Kind wichtigen Person von den Kontakten mit ihm durch Verwendung dieses Begriffs suggeriert. Hier, finden sich, wie bei der Wegnahme des Kindes aus seinem Bindungssystem, in Beschlüssen regelmäßig kaum Überlegungen zu nachteiligen Folgen, die für das Kind allein aufgrund der Maßnahme zu befürchten sind. Tatsächlich dürfte der Preis, den nicht nur junge Kinder bei einer verordneten Einschränkung von elterlicher Verantwortung, Anordnung von Ruhe vor Kontakten oder Umsetzung in fremde Verhältnisse zahlen, oft folgenschwerer sein als die den Eingriff auslösende Gefährdungslage.

Warum das so ist ?

In den Verfahren, die allein dem Schutz einer körperlich und seelisch gesunden Entwicklung von Kindern und ihrer Familiensysteme zu dienen bestimmt sind, scheinen alle Bemühungen darauf gerichtet, Symptome zu beseitigen, statt den wirklichen Ursachen auf den Grund zu gehen. Zum Beispiel bilden einmal Verfahren zum Umgang nach § 1684 BGB bzw. zum andern zur Abwendung einer Gefährdungslage nach § 1666 BGB verschiedene Akte, sind abgegrenzt auf die Behandlung der jeweiligen Symptome, können nicht ohne weiteres auf eine ganzheitliche Ermittlung und Behandlung der Ursachen ausgedehnt werden und verursachen gesondert Kosten, meist zu Lasten der Familien.

Im Bild ausgedrückt: Beim Stottern unseres Fahrzeugmotors entfernen wir die leuchtende Öllampe, statt den Ölstand zu prüfen. Die behördlichen und gerichtlichen Versuche, Familienkrisen zu behandeln, erinnern mich sehr stark an solche Vorgehensweise. Nicht zuletzt in meiner 10-jährigen Praxis als Rechtsanwalt wurde deutlich: Mit der zwangsweisen Neuordnung oder Reglementierung elterlicher Verantwortlichkeiten, Beziehungen des Kindes oder gar dem Ausschluss eines oder gar beider Eltern aus der Verantwortung wird ein unbefriedeter Zustand bzw. eine das Kind und die Familie belastende Mangellage nicht nur nicht aufgelöst sondern oft sogar verstärkt. Hinzu kommt: Seit 1998 ist die Möglichkeit entfallen, dass dem Kind nahestehende Personen ohne Fristbindung die Überprüfung von Entscheidungen verlangen können. Deren Abänderbarkeit wurde gleichzeitig erschwert.

4.) Eine für die Erfassung und Bewertung kindlicher und familiärer Krisenlagen erforderliche fachliche Kompetenz kann bei den Menschen, die heute in Jugendämtern und Gerichten über das zukünftige Schicksal von Kindern sowie Bezugspersonen entscheiden sollen, nicht vorausgesetzt werden. Ihr Fehlen macht das Rechtsverfahren über Kindesbelange, soweit es stattfindet, unkalkulierbar und zu einem Lottospiel für die Betroffenen. Wenn Sie die Bremsen Ihres Kraftfahrzeuges durch einen Bäcker reparieren lassen und ihm dafür obendrein eine falsche Anleitung geben, können sie sich nicht wundern, wenn Sie vor dem Baum landen. Es wäre unsinnig, im Nachhinein den Bäcker zu beschimpfen.

Zu der aus meiner Sicht durchaus vergleichbaren Situation bei der Behandlung von familiären Krisenlagen: Als ich 1977 Familienrichter in Bielefeld wurde, hatte sich keiner der 8 Familienrichter vor ihrem Einsatz intensiv und systematisch mit Fragen von Kindheit befassen können oder müssen. Ich selbst war nicht in der Lage, für mich Kriterien zu definieren, nach denen Entscheidungen zur elterlichen Sorge zu treffen waren oder wodurch die Festlegung eines 14-tägigen Besuchsrhythmus gerechtfertigt werden konnte. Warum sollte bei einer Sorgeentscheidung einem Elternteil überhaupt ein Vorrang eingeräumt werden? Wann und weshalb war die Toleranzgrenze überschritten und musste Vormundschaft oder Unterbringung angeordnet werden? Welche Rolle spielten im Einzelfall Tendenzen und Wünsche der Kinder? Von welchem Alter an durften sie überhaupt einbezogen oder gar gefragt werden?…

Aufgrund der von 1977–1981 erfolgten berufsbegleitenden Weiterbildung der Bielefelder Familienrichter durch den Hochschullehrer für Heilpädagogen Prof. Dr. W. Klenner habe ich persönlich Antworten für meine Verfahrensgestaltung finden können. Sie hatten eine besondere Form von Kontaktaufnahme zur Familie und nur selten dauerhaft wirkende Umgangsbeschlüsse zur Folge. Die positiven Erfahrungen haben 1980 zu meinem erfolgreichen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht zur Frage der fortdauernden gemeinsamen Sorge nach Scheidung geführt. Eine verantwortliche Stellungnahme bzw. Entscheidung ist einem in den für Kinder wichtigen Wissensbereichen nicht unterwiesenen Menschen, der lediglich juristische Ausbildung hinter sich gebracht hat, schlicht nicht möglich. Aufgrund noch gültiger Rahmenbedingungen muss der Familienrichter meist fremden Bewertungen folgen und wird dadurch seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit beraubt. Zugleich bleibt das Grundrecht des betroffenen Kindes, dessen Signale der Richter nicht zu deuten versteht, auf rechtliches Gehör und Achtung seiner Menschenwürde unbeachtet (Art 103 Abs. 1 und Art 1 GG).

Weitere Behinderungen drohen aufgrund organisatorischer Rahmenbedingungen:

Solange der gleiche Familienrichter auch über machtvoll geführte Streitereien von Eltern zu materiellen Vorteilen zu entscheiden hat, die der Besitz am Kind ihnen bringt, muss dessen Recht auf fortdauernde liebevolle Betreuung durch beide Eltern oft in den Hintergrund geraten. Andererseits können aufgrund personell getrennter Bearbeitung bestehende, für ein Kind oder Jugendlichen bedeutsame wechselbezügliche Bedeutungen von Familienkrisen und Jugenddelinquenz nicht wahrgenommen und mit angemessenen Maßnahmen beantwortet werden.

5.) Entgegen der Forderung in Art 1 und 103 GG, sie als Subjekt ihrer Würde entsprechend in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, haben Kinder derzeit keine Möglichkeit, ihr Abwehrrecht gegen fehlerhafte Maßnahmen in jeder Lage des Verfahrens durch eine fachübergreifend kompetente Vertretung geltend zu machen. Eine Vertretung durch die Eltern scheidet aufgrund derer eigenen Betroffenheit regelmäßig aus. Auch der jetzige Verfahrensbeistand ist mangels Unabhängigkeit vom bestellenden Richter und fachübergreifender Kompetenz noch ein Papiertiger, dessen Beiträge oft zum Nachteil eines Familienverbandes wirken müssen. Im Verwaltungsverfahren ist eine Vertretung des Kindes nicht einmal vorgesehen.

 

III. Aufforderung zum Mit-Denken und –handeln

Das bestehende Grundgesetz kann klarer kaum sein. Grundrechte von Kindern wie ihrer Familien als Anspruch wie auch Rechte auf Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe sind an die Adresse der staatlichen Gemeinschaft eindeutig fixiert. Ihre fehlende oder unzureichende Beachtung durch Inhaber staatlicher Macht verlangt nach einer kompetenten unabhängigen Institution zur Beratung sowie rechtlichen Vertretung von Kindern und ihrer Familien in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.

Mein Vortrag vom 8.6.2016 vor der Kinderkommission des Bundestages, weitere Informationen und Vorschläge zur Reform finden Sie unter www.abc-kindesvertretung.de. Helfen Sie mit, dass es möglichst bald heißen kann: Deutschland – ein sozialer Rechtsstaat auch für Kinder und ihre Familien!

 

Hans-Christian Prestien war Familien-, Jugendrichter von 1977–1983 in Bielefeld, 1993 –2009 in Brandenburg von 1983–1993 Rechtsanwalt, Botschafter der Wärme 2003, seit 2009 Ausbilder zum Kindschaftsrecht

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