Stellungnahme der Bundesregierung zum Haushaltsgeld-Gesetz – Ausgabe 2006/2

Die Bundesregierung nimmt zum Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung begrüßt alle gesetzgeberischen Schritte, die zur Verbesserung der Rechtsstellung des haushaltsführenden Ehegatten im Verhältnis zum erwerbstätigen Partner beitragen können.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass bei der rechtlichen Regelung innerfamiliärer Verhältnisse die Gestaltungsautonomie der Ehegatten zu respektieren und ihnen in einem weiten Umfang die Möglichkeit zu belassen ist, ihre Angelegenheiten in der funktionierenden Ehe selbstständig und eigenverantwortlich auf der Grundlage partnerschaftlichen Einvernehmens und gleicher Berechtigung zu regeln. Dass die Ehegatten die Frage der Sicherstellung des Familienunterhaltsanspruchs des haushaltsführenden Ehegatten bereits heute in der Regel eigenverantwortlich, ohne Inanspruchnahme der Gerichte, lösen, zeigt sich daran, dass die in diesem Bereich bislang anhängig gewordenen einschlägigen Rechtsstreitigkeiten ganz überwiegend von den Gläubigern des haushaltsführenden Partners ausgegangen sind.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Klarstellung hat das Ziel, die Verantwortlichkeit des erwerbstätigen Ehegatten für den Lebensunterhalt der Familie und den bereits nach dem geltenden Recht bestehenden Anspruch des Partners auf einen Bereich wirtschaftlich eigenverantwortlicher Lebensführung zu verdeutlichen. Dem haushaltsführenden Ehegatten wird jedoch nicht mehr gewährt, als ihm schon nach geltendem Recht zusteht. Bereits heute hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Leistung von Taschen- und Wirtschaftsgeld. Im Einklang mit der von der überwiegenden Mehrzahl der vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.Oktober 2003 angehörten Sachverständigen geäußerten Ansicht befürchtet die Bundesregierung, dass von der vorgeschlagenen Neuregelung weniger der haushaltsführende Ehegatte als vielmehr dessen Gläubiger profitieren würden. Dass die Rechtsstellung des haushaltsführenden Ehegatten durch den Gesetzentwurf insoweit tatsächlich verbessert würde, vermag die Bundesregierung nicht zu erkennen.

Hinsichtlich der vom Bundesrat vorgeschlagenen Einführung einer Möglichkeit, sich über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten Kenntnis zu verschaffen, leitet die Rechtspraxis bereits heute aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft nach §1353 Abs.1 Satz 2 BGB einen wechselseitigen Anspruch der nicht getrennt lebenden Ehegatten auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie deren wesentliche Veränderungen ab. In Anbetracht der Entwicklung, die die Rechtsprechung genommen hat, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass jeder Ehegatte über ausreichende Informationsmöglichkeiten verfügt.
Die Bundesregierung ist schließlich der Ansicht, dass sich die vom Bundesrat vorgeschlagene – lediglich klarstellende – gesetzliche Regelung in das bewährte und gesellschaftlich akzeptierte System des Familienunterhalts einfügen muss. In diesem System stehen die Ehegatten sich jedoch nicht mit individualrechtlichen, auf die persönliche Nutzenmehrung gerichteten Ansprüchen gegenüber, sondern stellen ihre persönlichen Interessen hinter die Verwirklichung der gemeinsam und im partnerschaftlichen Zusammenwirken bestimmten Ziele der Familie als Vorteils- und Risikogemeinschaft zurück. Im Ergebnis sieht die Bundesregierung deshalb kein zwingendes Bedürfnis nach einer weiteren "Verrechtlichung" der Beziehungen innerhalb von Ehe und Familie.

aus: Drucksache 16/1026, Seite 10/Anlage 2, Deutscher Bundestag, 16.Wahlperiode

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