Noch einmal / Schon wieder! -Thema Wahlrechtsänderung – Jubiläumsausgabe 2004

Ein Beitrag von Monika Bunte

Welche Neuigkeiten kann es beim Wahlrecht für unter 18-Jährige noch geben, nach dem Leitartikel in Fh 4/2003 von Jutta Miller und dem Beitrag Fh 3/2002 von Andrea Randoll?
Zu berichten ist von einer Tagung, auf der noch einiges Interessante zu hören war. Die Deutsche Liga für das Kind hatte am 7. und 8. November 2003 ihre Jahrestagung unter das Thema "Wahlrecht von Geburt an" gestellt.

Die Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga, Dr. Lore Peschel-Gutzeit, hielt den ersten Vortrag. Sie betonte die Richtigkeit und Wichtigkeit der Formulierung "Wahlrecht von Geburt" an. Als Einwand gegen dieses Wahlrecht heißt es gern, Eltern als die gesetzlichen Vertreter würden für das Kind dieselbe Partei wählen, die sie für sich selbst ankreuzten. Das ist aber keine Prognose, sondern eine Hypothese, also ein durch nichts bewiesener Lehrsatz. Das Wahlrecht soll dahin, wo das Sorgerecht ist, bei gemeinsamen Sorgerecht hälftig geteilt. Warum setzen sich prominente Politikerinnen und Politiker für ein allgemeines Wahlrecht ein? Sie wollen unsere Gesellschaft dort flexibel machen, wo Erstarrung droht.Ältere Menschen wollen naturgemäß bewahren, jüngere Menschen wollen naturgemäß verändern. Die Interessen junger Menschen sollen legitim vertreten werden.

Professor Siegfried Willutzki (Deutscher Familiengerichtstag) trug eine Unterscheidung beim Wahlrecht vor, die sich zunächst übertrieben anhört, die aber hilfreich ist. Es geht um zwei Aspekte: kurativ-advokatorisch und emanzipatorisch-partizipatorisch. Wer argumentiert, mit Hilfe des Wahlrechts könnten Eltern als "Advokaten" besser für ihre Kinder "sorgen" (curare), hat die Chan-
cen zur Wahlrechtsänderung schon verspielt. Es entstünde der Vorwurf, dass Eltern die Kinder bzw. die Wahlentscheidung ihrer Kinder instrumentalisieren, um ihren eigenen Ansichten mehr Gewicht zu verleihen.

"Mangelnde Einsichtsfähigkeit" ist kein Grund, das Wahlrecht zu verweigern. "Einsichtsfähigkeit" wird auch bei Erwachsenen nicht geprüft, auch nicht bei Hundertjährigen. Interessant: Die höchste Wahlbeteiligung ist in Pflegeheimen zu verzeichnen, mittels Briefwahl und durch Vertrauensperson. Das Gebot der "Höchstpersönlichkeit" der Stimmabgabe ist bei Vertretung durch eine Vertrauensperson in Altenheimen nicht gegeben, und deshalb ist die mangelnde Höchstpersönlichkeit kein Argument gegen das Wahlrecht für unter Achtzehnjährige. Soweit Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit auseinander fallen, gibt es eine Vertretung für die Handlungsfähigkeit: den gesetzlichen Vertreter/ die gesetzliche Vertreterin. Und: "Bis zum Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass die Eltern verantwortungsbewusst handeln."

Erfahrung mit der Wahlbeteiligung und dem Wahlverhalten gibt es bei Kommunalwahlen in Niedersachsen bei Sechzehnjährigen. Die Jugendlichen sind nicht anfälliger für Rechtsextremismus als die Erwachsenen, und ihre Wahlbeteiligung lag nur 1/2 % unter der Wahlbeteiligung der 18 bis 35 Jährigen. – Die unter 18-Jährigen sind mit 14 Jahren religions- und strafmündig. Bei Einführung des Wahlrechts von Geburt an wäre eine Senkung des Wahlalters denkbar.

Nachfolgend zeigte Thomas Krüger, Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung und Präsident des Deutschen Kinderhilfswerk, die gesellschaftlichen Konsequenzen einer Wahlrechtsänderung zu Guns-
ten der unter Achtzehnjährigen auf. Die Geschichte des Wahlrechts sei spannend. Auf allen Etappen sei gekämpft worden, bei den Besitzlosen gegen das Dreiklassenwahlrecht, bei den Frauen gegen das Männerwahlrecht, bei den Altersgruppen.

Bei der jetzt in Frage stehenden Altersgruppe der unter 18-Jährigen geht es um Teilhabe und Partizipation im Hinblick auf Generationengerechtigkeit.

Derzeit sind 15,3 Mio. Bürger und Bürgerinnen unter 18 Jahren, 15,8 Mio. sind über 63 Jahre alt. Die Interessenwahrung der jüngeren, zahlenmäßig reduzierten Generation sinkt. Aber globale Fragestellungen in Bezug auf ökologie werden bei den unter 18-Jährigen anders gesehen als bei den über Achtzigjährigen. Die demographische Verwerfung (1/3 ohne Kinder) bringt es mit sich, dass die Belange der Jüngeren zu wenig im Blickfeld stehen. Wahlrecht und Freiheitsrecht liegen so eng beieinander, dass die Zuerkennung des Wahlrechts ab Geburt der Demokratie und der Menchenwürde
(Art. 1 GG) förderlich ist. Als Vorteil ist zu erwarten, dass Kinder-Jugend-Bildungspolitik und PISA-Punkte als zukunftssichernde Aufgaben schnell in die politische Agenda aufgenommen werden.

Dr. Kurt Peter Merk sprach als nächster über Wahlrecht, Demokratie und Pluralismus. Er ist der Rechtsanwalt, der das Verfahren dreier Elternpaare auf Wahlrecht von Geburt an bis zum Bundesverfassungsgericht gebracht hat, wo es darauf wartet, "angenommen" zu werden. Kurt Peter Merk führte aus, wir seien seit 30 Jahren nicht reformfähig. Reformiert werden müsste das gegenwärtige Rentensystem. Die Rentenreform 1957 ließ die CDU die Wahl gewinnen, weil das Wählerpotential der Rentner groß war. Das Wahlrecht von Geburt an ist ein ganz zentrales demokratiekritisches Problem. Weder im "Generationenvertrag" noch im Demokratieprinzip kommen Kinder vor. Die biologisch zwar vorhandene, aber rechtlose Gruppe wird als "künftig" definiert.

Die Aspekte Generationenvertrag und Demokratie werden verklammert mit dem Pluralismus: wenn die unter 18-Jährigen in die Macht einbezogen werden, können sie auch in die Verteilung von Ressourcen einbezogen werden. Die Prioritätensetzung in der Politik kann sich endlich ändern von der Kurzfristigkeit zur Langfristigkeit. Die Wahlrechtsänderung ist ein Schritt dahin. Es wird keine neue Partei geben, aber in allen Parteiprogrammen neue Programmpunkte.

Es geht um die genaue Lesart des Artikels 20, 1 + 2, Art. 38 und Art. 79 GG Art. 20,2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, d.h. von allen, die die Staatsangehörigkeit haben. Art. 38,2 sagt, wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 79 legt fest, wann und wie das Grundgesetz geändert werden kann und darf. Art. 1 und Art. 20 dürfen nicht geändert werden.

Art. 38 darf geändert werden und ist auch schon geändert worden. Auch Kurt P. Merk weist darauf hin, dass die Innehabung eines Rechts nicht abhängig ist von der Fähigkeit der Ausübung. Es gibt keine juristisch begründbare Substanz für die Verweigerung des Wahlrechts an unter 18-Jährige; allerdings sagen die Juristen gern, das sei "historisch erhärtet".

Die anderen hochkarätigen Referentinnen und Referenten waren Dr. Antje Vollmer, Vizepräsidentin des Bundestages und der FDP-Abgeordnete Klaus Haupt. Er hatte die Initiative ergriffen und im Bundestag den Gruppenantrag auf Wahlrechtsänderung auf den Weg gebracht. Er appellierte sehr an jeden einzelnen, an die jeweiligen Abgeordneten zu schreiben und auf die Dringlichkeit der Wahlrechts-
änderung hinzuweisen.

In der Pause ging ich zu ihm, um ihm zu sagen, wir – die dhg, der Verband der Familienfrauen und -männer, – hätten uns schon mehrfach mit dem Thema beschäftigt. Da schlug er seine Handakte auf und zeigte mir die Resolution, die wir auf der letzten Jahreshauptversammlung verfasst und an die Fraktionen geschickt hatten. Aus seiner Handakte lächelte mich unsere Eule freundlich an.

"Ausdauer wird früher oder später belohnt – meistens aber später." Wilhelm Busch

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