Rüge des Bundesverfassungsgerichts zum Zuschnitt der Bundestagswahlkreise

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil gerügt, dass beim bisherigen Zuschnitt der Wahlkreise für die Bundestagswahl die minderjährigen Kinder mitgezählt werden, obwohl sie nicht wählen können. Da der Anteil minderjähriger Kinder geographisch starke Schwankungen aufweise, führe das zu nicht hinnehmbaren Unterschieden bei der Anzahl von Wahlberechtigten pro Wahlkreis. Quelle: www.bundesverfassungsgericht.de
Das Urteil erinnert daran, dass bei Wahlen die Kinder und damit auch ihre Interessen nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Vorsitzenden des Verbandes der Familienfrauen und -männer e. V., Gertrud Martin, wäre es sachgerecht, den Erziehungsberechtigten, die doch in allen anderen Belangen die Interessen der Kinder vertreten, auch ein Wahlrecht für sie einzuräumen. Älteren Jugendlichen, die sich nicht mehr von ihren Eltern vertreten lassen möchten, könnte auf Antrag zugestanden werden, ihr Wahlrecht selbst wahrzunehmen.
Ein solches Wahlrecht würde den Interessen aller Bürger/innen gerecht und nicht nur denen der Erwachsenen. Die Parteien müssten ihre Programme ganz anders ausrichten. Dann wäre es auch sachgerecht, die bisherige Praxis bei der Einteilung der Wahlkreise beizubehalten.
Weiter erklärt sie:“Die Politik richtet sich ganz selbstverständlich vorrangig nach den Bedürfnissen und Forderungen der Wählenden. Das sind in Deutschland mehrheitlich die älteren Menschen. Die nachwachsenden Noch-nicht-Wahlberechtigten werden die entsprechend getroffenen Entscheidungen aber vorrangig ausbaden müssen. Ihren Interessen muss deshalb dringend mehr Gewicht gegeben werden.“

27. Februar 2012
Bundesvorstand des Verbandes der Familienfrauen und -männer e.V.

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