Stellungnahme des Verbandes Familienarbeit e. V. zum Bericht der Rentenkommission 2026

Beitragsbild: Verbandslogo Eule

Der Verband Familienarbeit e. V. bewertet den Bericht der Rentenkommission 2026 aus der Perspektive von Familien, Kindern und generationenübergreifender Verantwortung. Entscheidend ist, ob die Empfehlungen jene Familienarbeit berücksichtigen, ohne die das umlagefinanzierte Rentensystem keine Zukunft hat.

Aus Sicht des Verbandes wirft der Bericht gewichtige familien- und verfassungsrechtliche Fragen auf. Sollte der Gesetzgeber zentrale Empfehlungen ohne ausreichende Berücksichtigung familiärer Erziehungs- und Sorgeleistungen umsetzen, könnte dies insbesondere mit dem Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG sowie mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in ein Spannungsverhältnis geraten.

1. Familienarbeit bleibt unsichtbar – obwohl sie die Grundlage des Rentensystems ist

Im Mittelpunkt der Bewertung steht die Frage, ob der Bericht Familienarbeit als eigenständige Leistung für die Alterssicherung ausreichend sichtbar macht. Aus Sicht des Verbandes ist dies nicht der Fall. Erziehungsleistung, künftige Beitragsbasis, die Mehrfachbelastung von Familien und die Schutzaufträge des Staates werden nicht mit dem erforderlichen Gewicht berücksichtigt.

Dass der Bericht „Familie“ nicht einmal als eigenständige rentenpolitische Kategorie sichtbar macht, ist aus familienpolitischer Sicht nicht hinnehmbar. Wer den Generationenvertrag reformieren will, darf seine soziale Grundlage nicht ausblenden: Familien erziehen die künftigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler und leisten damit eine unverzichtbare Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung. Der Bericht verengt den Generationenvertrag jedoch weitgehend auf Erwerbsarbeit, Beitragszahlung und Finanzierungsfragen. Genau darin liegt ein zentrales Defizit der Empfehlungen.

Dies ist fachlich problematisch und politisch folgenreich. Das Umlagesystem beruht nicht allein auf den aktuellen Beitragszahlungen der Erwerbstätigen, sondern ebenso auf der Tatsache, dass Familien Kinder großziehen, die später selbst Beiträge leisten. Wird diese Leistung im Reformansatz nicht systematisch berücksichtigt, entsteht eine strukturelle Schieflage zulasten von Familien.

Der Generationenvertrag erschöpft sich nicht in Beitragszahlungen der Erwerbstätigen an die Rentnergeneration. Er setzt voraus, dass Kinder geboren, erzogen und begleitet werden. Wer Familienarbeit in Reformvorschlägen ausblendet, schwächt daher nicht nur Eltern, sondern auch Kinder und den Zusammenhalt zwischen den Generationen.

Aus dieser Perspektive sind Reforminstrumente erforderlich, die Familienarbeit nicht nur nachträglich punktuell kompensieren, sondern systematisch in der Alterssicherung abbilden. Dazu gehört insbesondere die Prüfung eines Familiensplittings, das Kinderzahl, Erziehungsleistung und familienbedingte Erwerbsbiografien bereits im Grundansatz der Rentenpolitik berücksichtigt.

2. Die Empfehlungen verschärfen bestehende Benachteiligungen von Familien

2.1. Abschaffung der Minijobs – möglicher Konflikt mit Art. 6 GG

Der Bericht empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ohne Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus weitgehend abzuschaffen. Für viele Eltern – insbesondere in Phasen intensiver Kinderbetreuung – sind solche flexiblen Erwerbsformen jedoch eine wichtige Möglichkeit, Familienarbeit und Erwerbsarbeit miteinander zu verbinden.

Eine gesetzliche Umsetzung könnte die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erschweren, wenn familiengerechte, flexible und niedrigschwellige Erwerbsmöglichkeiten ersatzlos entfallen oder für Familien unattraktiver werden. Am Maßstab des Grundgesetzes wäre daher zu prüfen, ob der Schutzauftrag gegenüber Familien hinreichend berücksichtigt wird. Entscheidend ist nicht die bestehende Minijobstruktur als solche, sondern ob Eltern Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Sorgearbeit weiterhin flexibel miteinander verbinden können.

2.2. Steigendes Renteneintrittsalter – möglicher Konflikt mit Art. 3 GG

Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei weiter steigender Lebenserwartung moderat anzuheben. Formal betrifft ein späterer Renteneintritt alle Erwerbstätigen. Besonders belastend kann er jedoch für diejenigen werden, die wegen Kindererziehung und familiärer Sorgearbeit Erwerbszeiten reduziert oder unterbrochen haben.

Entscheidend ist dabei nicht das Geschlecht, sondern der Umfang geleisteter Familienarbeit. Betroffen sind Mütter und Väter gleichermaßen, sofern sie Erwerbszeit zugunsten von Kindererziehung und Sorgearbeit reduzieren oder partnerschaftlich teilen. Eine Anhebung des Rentenalters müsste deshalb daraufhin überprüft werden, ob sie mittelbar Personen mit umfangreicher Familienarbeit benachteiligt und ob ausreichende Ausgleichsmechanismen vorgesehen sind. Andernfalls steigt der Druck, elterliche Sorgezeit weiter zugunsten zusätzlicher Erwerbszeit zurückzudrängen.

Leidtragende wären in diesem Fall nicht nur die Eltern, sondern vor allem die Kinder. Wenn längere Erwerbsarbeit verlangt wird, ohne Sorgezeiten gleichwertig anzuerkennen, wird der zeitliche Raum für verlässliche elterliche Fürsorge faktisch eingeschränkt. Eine solche Entwicklung wäre kein Beitrag zu einem guten Generationenvertrag, sondern würde die familiären Beziehungen schwächen, auf denen dieser Vertrag tatsächlich beruht.

2.3. Kapitalrente nach schwedischem Vorbild – möglicher Konflikt mit Art. 6 GG

Die vorgeschlagene gesetzliche Kapitalrente stärkt kapitalgedeckte Elemente der Alterssicherung. Sie kann jedoch kontinuierliche Erwerbsbiografien bevorzugen und Erziehungszeiten strukturell benachteiligen, wenn diese nicht angemessen ausgeglichen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Kindererziehung als generativen Beitrag für umlagefinanzierte Sicherungssysteme hervorgehoben.

Ohne einen tragfähigen Ausgleich für Erziehungszeiten und familienbedingte Erwerbsunterbrechungen bestünde die Gefahr, dass eine solche Kapitalrente familiäre Sorgearbeit strukturell benachteiligt. Wird Kapitalbildung überwiegend an Erwerbseinkommen gekoppelt, werden Zeiten der Kindererziehung mittelbar entwertet. Dies betrifft nicht nur die Alterssicherung der Eltern, sondern auch die gesellschaftliche Stellung von Kindern: Ihre Betreuung, Erziehung und Begleitung dürfen nicht als private Unterbrechung einer Erwerbsbiografie behandelt werden, sondern sind eine öffentliche Zukunftsleistung, ohne die das Rentensystem nicht fortbestehen kann.

2.4. Ausweitung der Versicherungspflicht – unzureichende Berücksichtigung des Familienlastenausgleichs

Die Kommission will weitere Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen. Das kann die Finanzierungsbasis kurzfristig verbreitern, löst jedoch nicht das Grundproblem: Das System braucht langfristig eine ausreichend starke nachwachsende Generation künftiger Beitragszahlerinnen und Beitragszahler. Diese entsteht nicht durch versicherungstechnische Verschiebungen, sondern durch Familien, die Kinder erziehen, begleiten und in ihrer Entwicklung tragen.

Der Bericht berücksichtigt nach Auffassung des Verbandes nicht hinreichend die verfassungsrechtlich gebotene Entlastung von Eltern, die das System doppelt tragen: durch Beiträge und durch die Erziehung der künftigen Beitragsgeneration.

Eine bloße Ausweitung des Versichertenkreises darf daher nicht als Ersatz für einen echten Familienlastenausgleich verstanden werden. Erforderlich bleibt eine rentenpolitische Ordnung, die die generative Leistung von Familien sichtbar anerkennt und strukturell berücksichtigt.

3. Fehlende Generationengerechtigkeit: Familien tragen die Hauptlast ohne angemessene Anerkennung

Der Bericht spricht von generationengerechter Alterssicherung, bildet die tatsächlichen Generationenbeziehungen jedoch nur unzureichend ab.

Tatsächlich tragen Familien in besonderer Weise zur Stabilität des Systems bei: Sie leisten Erziehungsarbeit, tragen erhebliche finanzielle Kosten für Kinder, entrichten zugleich Beiträge wie andere Versicherte und nehmen häufig Nachteile durch familienbedingte Erwerbsunterbrechungen in Kauf.

Diese Mehrfachbelastung wird im Bericht nach Auffassung des Verbandes nicht hinreichend sichtbar gemacht und nicht systematisch ausgeglichen.

Generationengerechtigkeit wird dadurch überwiegend als Frage finanzieller Stabilisierung verstanden. Aus Sicht des Verbandes greift dieses Verständnis zu kurz, solange die Lastenverteilung zwischen Familien und Kinderlosen nicht ausdrücklich einbezogen wird.

Darin zeigt sich zugleich ein problematisches sozialpolitisches Leitbild. Der Mensch erscheint im Bericht vor allem als Erwerbsperson, Beitragszahler und Faktor wirtschaftlicher Stabilisierung. Familiäre Sorge, Kindererziehung und generationenübergreifende Verantwortung treten demgegenüber in den Hintergrund. Eine tragfähige Rentenpolitik darf die Familie jedoch nicht der Erwerbs- und Finanzierungslogik unterordnen. Vielmehr muss die Wirtschaft dem Menschen dienen – und damit auch jenen sozialen Beziehungen, in denen Kinder aufwachsen, Pflege geleistet und gesellschaftlicher Zusammenhalt geschaffen wird.

Werden Familien durch Reformen zusätzlich belastet, obwohl sie die künftige Beitragsgeneration hervorbringen, wird nicht nur eine private Lebensform benachteiligt. Vielmehr wird ein Grundpfeiler der Gesellschaft geschwächt. Eine solche Entwicklung widerspräche dem Anspruch einer generationengerechten Alterssicherung, weil sie die sozialen Voraussetzungen des Rentensystems gerade dort vernachlässigt, wo sie entstehen: in den Familien.

4. Der Verband fordert: Familienarbeit als gleichwertige Säule der Alterssicherung anerkennen

Der Verband Familienarbeit e. V. fordert die Bundesregierung auf, die Empfehlungen der Kommission familienpolitisch und am Maßstab des Grundgesetzes zu überprüfen. Familienarbeit – insbesondere Kindererziehung und Sorgearbeit – muss als eigenständiger Beitrag zur Alterssicherung anerkannt und durch einen verfassungsfesten Ausgleich für Erziehungszeiten sowie familienbedingte Erwerbsunterbrechungen berücksichtigt werden. Dazu gehört auch die Prüfung eines Familiensplittings, das Kinderzahl, Erziehungsleistung und familienbedingte Erwerbsbiografien systematisch einbezieht.

Dabei ist klar zwischen Ehegattensplitting und Familiensplitting zu unterscheiden. Das Ehegattensplitting hat seine eigenständige Rechtfertigung im Schutz von Ehe und partnerschaftlicher Verantwortung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG. Ein Familiensplitting würde demgegenüber ergänzend Erziehungsleistung, Kinderzahl und familienbedingte Erwerbsbiografien berücksichtigen. Beide Instrumente verfolgen unterschiedliche Schutzrichtungen und dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Künftige Reformen im Steuer- und Rentenrecht müssen Ehe, Familie, Kindererziehung und generationenübergreifende Verantwortung gemeinsam stärken. Reformkommissionen sollten familienpolitische Expertise von Beginn an einbeziehen und die Perspektive der Kinder ausdrücklich berücksichtigen. Denn Kinder sind nicht nur künftige Beitragszahler, sondern gegenwärtige Träger eigener Schutz- und Entwicklungsinteressen.

Ohne solche Korrekturen besteht die Gefahr, dass Rentenreformen strukturelle Benachteiligungen von Familien fortschreiben, verfassungsrechtliche Folgefragen aufwerfen und demografisch nur begrenzt wirksam bleiben.

5. Schlussfolgerung

Der Bericht der Rentenkommission ist ein wichtiger Impuls für die Weiterentwicklung der Alterssicherung. Familienpolitisch bleibt er jedoch unvollständig, weil er Familienarbeit als tragende Grundlage des Umlagesystems nicht ausreichend berücksichtigt.

Eine tragfähige Reformperspektive muss sich an einem Menschenbild orientieren, das den Menschen nicht vorrangig der Wirtschaft und dem Arbeitsmarkt unterordnet. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist wichtig; familiäre Sorge- und Erziehungsleistungen dürfen jedoch nicht bloß als Erwerbsunterbrechung erscheinen. Familie ist kein nachrangiger Kostenfaktor, sondern eine tragende soziale Grundlage des Rentensystems.

Eine Rentenreform, die den Generationenvertrag ernst nimmt, muss daher zweierlei leisten: Sie muss die Finanzierung der heutigen Renten sichern und zugleich jene Familien stärken, die die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler von morgen erziehen.

Der Verband Familienarbeit e. V. fordert daher eine grundlegende Neubewertung der Familienarbeit als unverzichtbaren Beitrag zur Stabilität, Gerechtigkeit und Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Alterssicherung.

Franz Stuhrmann
Bundesvorsitzender des Verbandes Familienarbeit e. V.

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