Prozess zur Wahlfreiheit bei der Kindererziehung

von Franz Stuhrmann in der fh 1/25

 

Verwaltungsgericht Schwerin lehnt Forderung nach einer finanziellen Ausgleichszahlung für die häusliche Betreuung eines Kleinkindes ab.

 

Der Verband Familienarbeit e. V. setzt sich für Wahlfreiheit ein. Wahlfreiheit in unserem Sinne bedeutet, dass Mütter / Väter entweder Familienarbeit leisten oder erwerbstätig sind und die Erziehungsarbeit delegieren oder beides miteinander vereinbaren, ohne dass sie ins wirtschaftliche und soziale Abseits geraten und ohne, dass sie überfordert sind. Erst durch die gleiche Bewertung und Bezahlung von Erwerbs- und Familienarbeit ist die Wahlfreiheit gewährleistet.

Basierend auf dieser Tatsache hat eine Rostocker Familie Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin eingereicht, um eine finanzielle Ausgleichszahlung für die häusliche Betreuung ihres Kleinkindes zu erreichen. Der Klage vorausgegangen waren zunächst ablehnende Bescheide der zuständigen kommunalen Behörde. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bei der kommunalen Behörde war das Kind 2 Jahre alt.

Aufgrund der Bedeutung dieses Klageverfahrens für die Forderungen unseres Verbandes nach einer gleichen Bewertung und Bezahlung von Erwerbs- und Familienarbeit wurde die Klage der Familie von unserem Verband unterstützt.

Begründet wurde die Klage seitens der Eltern mit der Tatsache, dass sie der Überzeugung seien, dass die elterliche Betreuung für ihr Kind besser sei als die in einer Kindertageseinrichtung. Sie förderten so die Bindung zu ihrem Kinde optimal und leisteten mehr als eine Kindertageseinrichtung es jemals könne. Im Sinne einer Gleichbehandlung nach Art. 3 GG sei eine Ausgleichszahlung in Höhe des Betrages zu gewähren, den ihr Kind den Staat kosten würde, wenn es eine Kindertageseinrichtung besuchen würde. Die einseitige Förderung Fremdbetreuung durch den Staat verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG1. Weiterhin ergebe sich der Rechtsanspruch auf eine Ausgleichzahlung aus dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie und dem Gleichheitsgrundsatz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung fremd- oder selbsterziehender Eltern von unter 3-jährigen Kindern sei nicht gegeben. Die Krippenbetreuung sei für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich, wie z. B. aus den Ergebnissen der NICHD-Studie2 ersichtlich sei.

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat die Klage mit Datum vom 26.02.2025 als unbegründet abgewiesen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes bestehe kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für die häusliche Betreuung des Kleinkindes, denn es sei keine Rechtsnorm ersichtlich, die den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Betreuungsgeldes an die Familie für die häusliche Betreuung ihres Kindes begründen könne. Nach Ansicht des Gerichtes kann der vorgetragene Anspruch aus mehreren Gründen nicht aus den Grundrechten abgeleitet werden (nachfolgend Zitate aus dem Urteil):

• Die Kläger können ihren Anspruch schließlich weder auf Art. 6 Abs. 1 oder 23 GG noch auf Art. 3 Abs. 1 GG4 stützen. Weder Bundes noch Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, die von den Klägern begehrte Leistung eines Betreuungsgeldes für die Betreuung ihres Kindes zu Hause zu gewähren (siehe BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015). Art. 6 Abs. 1 und 2 GG beinhaltet eine Schutz- und Förderpflicht. Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie. Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern. Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten. Insbesondere ist der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine familienfördernde Leistung in Form eines Erziehungsgeldes zu gewähren (siehe BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012).

• Auch aus dem besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte herleiten. Art. 6 Abs. 1 GG beinhaltet einen besonderen Gleichheitssatz und verbietet es, die Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaft schlechter zu stellen. Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. Die Kinderbetreuung ist eine Leistung, die auch im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt. Der Staat hat dementsprechend dafür Sorge zu tragen, dass es Eltern gleichermaßen möglich ist, teilweise und zeitweise auf eine eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung ihrer Kinder zu verzichten wie auch Familientätigkeit und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Der Staat muss auch Voraussetzungen schaffen, dass die Wahrnehmung der familiären Erziehungsaufgabe nicht zu beruflichen Nachteilen führt, dass eine Rückkehr in eine Berufstätigkeit ebenso wie ein Nebeneinander von Erziehung und Erwerbstätigkeit für beide Elternteile einschließlich eines beruflichen Aufstiegs während und nach Zeiten der Kindererziehung ermöglicht und dass die Angebote der institutionellen Kinderbetreuung verbessert werden. Der besondere Gleichheitssatz gebietet jedoch keine Ausgleichspflicht für diejenigen, die auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz verzichten, denn das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern dies nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöst.

Es bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Schwerin entgegen unserer Auffassung grundsätzlich keinen Spielraum sieht, Familien auf Grundlage des Grundgesetzes eine finanzielle Gleichbehandlung für die häusliche Betreuung eines Kindes zu gewähren. In seiner Entscheidungsfindung folgt das Gericht lediglich politischen wie wirtschaftlichen Interessen. In keiner Weise beruft es sich auf Studien, die Erkenntnisse darüber liefern, dass Kinder unter drei Jahren in der Fremdbetreuung großem emotionalem Stress ausgesetzt sind. Aber gerade diese Tatsachen sollte die Grundlage für eine im Sinne des Kindeswohls getroffene Entscheidung sein.

 

1 Art. 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

2 NICHD-Studie: Die NICHD-Studie (National Institute of Child Health and Human Development Study of Early Child Care and Youth Development) ist eine groß angelegte Längsschnittstudie, die die Auswirkungen verschiedener Betreuungsformen auf die kindliche Entwicklung von der Geburt bis ins Jugendalter untersucht hat. Die Studie wurde in den USA durchgeführt und umfasste Tausende von Kindern, die in unterschiedlichen Betreuungssituationen aufwuchsen.

3 Art. 6 Abs. 2 GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft

4 Art. 3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Comments

  1. SportsNews schreibt:

    The article highlights the unfair treatment of families choosing home-based childcare. Its concerning that legal systems dont support parents equally, especially with financial aid for young childrens care. More needs to change for family-friendly policies.

  2. アイム ノット ヒューマン エンディング schreibt:

    Haha, ja, die Ungleichbehandlung von Daheim-Betreibern ist ja wirklich ein Kernpunkt der Demografie! Ich finds lustig, wie das Gericht versucht, die NICHD-Studie zu ignorieren – na klar, es ist doch viel einfacher, die Kinder einfach mal zu schreien statt nach wissenschaftlichen Belegen zu suchen. Der Staat ist ja eh kein Experte für Kinder, oder? Toll, dass die Grundrechte so schnell mal über Bord geworfen werden, wenn es ums Geld geht. Abgesehen davon: Wer braucht schon eine Ausgleichszahlung, wenn man ja eh im Glück ist, die Kinder daheim zu haben? Na ja, wer weiß… vielleicht gibts ja bald ein Betreuungsplatz-Preis für die Daheim-Betreiber, dann siehts gleich fairer aus!

  3. baseball bros unblocked schreibt:

    Haha, na klar, die Gerichte sind doch die Experten für Kinder! Wer braucht schon Studien, wenn man einfach sagen kann: Daheim ist doch schön, und wer wills, der kann ja mal schreien! Die NICHD-Studie? Pffft, das ist doch nur Quatsch! Toll, dass die Grundrechte so schnell mal weichen, wenn es ums Geld geht. Abgesehen davon: Wer braucht schon eine Ausgleichszahlung, wenn man ja eh im Glück ist, die Kinder daheim zu haben? Na ja, wer weiß vielleicht gibts ja bald ein Betreuungsplatz-Preis für die Daheim-Betreiber, dann siehts gleich fairer aus!

  4. speed stars schreibt:

    Es ist wirklich frustrierend zu lesen, dass das Verwaltungsgericht in Schwerin Familien, die sich für die häusliche Betreuung ihres Kleinkindes entscheiden, so unangemessen behandelt. Die Argumentation, dass es keine Rechtsnorm gebe, die ein Betreuungsgeld begründe, und dass der Staat keine Verpflichtung sehen würde, Familien zu unterstützen, die auf öffentliche Betreuungsplätze verzichten, ist einfach nicht akzeptabel. Gerade die Förderung der Familie und die Unterstützung der Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder sind doch grundlegende Aufgaben des Staates. Es ist wichtig, dass Familien gleichermaßen unterstützt werden, egal ob sie ihre Kinder zu Hause betreuen oder in einer Kindertagesstätte. Mehr finanzielle Hilfen und eine fairen Umgang mit allen Betreuungsformen sind dringend nötig!

  5. Đồng hồ đếm giờ schreibt:

    Haha, na klar, die Gerichte sind doch die Experten für Kinder! Wer braucht schon Studien, wenn man einfach sagen kann: Daheim ist doch schön, und wer wills, der kann ja mal schreien! Die NICHD-Studie? Pffft, das ist doch nur Quatsch! Toll, dass die Grundrechte so schnell mal weichen, wenn es ums Geld geht. Abgesehen davon: Wer braucht schon eine Ausgleichszahlung, wenn man ja eh im Glück ist, die Kinder daheim zu haben? Na ja, wer weiß vielleicht gibts ja bald ein Betreuungsplatz-Preis für die Daheim-Betreiber, dann siehts gleich fairer aus!

  6. đồng hồ online schreibt:

    Haha, die Gerichte und ihre Experten für Kinder! Wer braucht schon Studien, wenn man einfach sagt: Daheim ist schön, und wer wills, der schreit doch mal! Die NICHD-Studie? Pffft, Quatsch! Toll, dass die Grundrechte so schnell mal weichen, wenn es ums Geld geht. Wer braucht schon eine Ausgleichszahlung, wenn man ja eh im Glück ist, die Kinder daheim zu haben? Na ja, vielleicht gibts bald ein Betreuungsplatz-Preis für Daheim-Betreiber – dann siehts gleich fairer aus!

  7. football.bros schreibt:

    Haha, die Gerichte mit ihren Kinderexperten! Wer braucht schon Studien, wenn man einfach sagt: Daheim ist schön, und wer wills, der schreit doch mal! Die NICHD-Studie? Pffft, Quatsch! Toll, dass die Grundrechte so schnell mal weichen, wenn es ums Geld geht. Wer braucht schon eine Ausgleichszahlung, wenn man ja eh im Glück ist, die Kinder daheim zu haben? Na ja, vielleicht gibts bald ein Betreuungsplatz-Preis für Daheim-Betreiber – dann siehts gleich fairer aus!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert