70 Jahre „Schutz der Familie“ im Grundgesetz – eine bittere Bilanz (Fh 2019/2)

Beitragsbild: Schutz der Familie

von Johannes Resch

Der Vorwurf, der Staat versage gegenüber dem Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz der Familie, wiegt schwer. Aber er lässt sich sachlich begründen und seine Berechtigung ist rechnerisch nachweisbar. Schon die „große Rentenreform“ 1957 bedeutete eine Enteignung der Eltern. Damit wurden der Familie die wirtschaftlichen und in der Folge auch die ideellen Grundlagen entzogen.

Kurz zusammengefasst: Seit Menschengedenken war die Versorgung der Eltern bei Alter und Krankheit durch ihre erwachsenen Kinder ein Gegenwert für deren Erziehung. Erst unser Sozialrecht hat die Altersversorgung von der Kindererziehung gelöst und an Erwerbsarbeit gebunden. Seitdem haben Eltern gegenüber den Kindern weniger Ansprüche als ihre kinderlosen Arbeitskollegen. Eine geldwerte Gegenleistung gibt es nicht mehr.

Dazu der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts und spätere Bundespräsident, Roman Herzog: „Es kann nicht sein, dass ein Ehepaar – bei dem nur der eine ein Leben lang ein Gehalt oder einen Lohn einsteckt – Kinder aufzieht und am Ende nur eine Rente bekommt. Auf der anderen Seite verdienen zwei Ehepartner zwei Renten. Und die Kinder des Paares, das nur eine Rente bekommt, verdienen diese beiden Renten mit. Das ist ein glatter Verfassungsverstoß.“ 1)

Die volkswirtschaftlichen Folgen dieser Fehlentwicklung in Form zunehmenden Arbeitskräftemangels aufgrund des Geburtenrückgangs wurden von der Politik seit etwa 20 Jahren erkannt. Leider viel zu spät. Als Lösungskonzept gilt die „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Gemeint ist die weitgehende Auslagerung der Kinderbetreuung aus der Familie, damit beide Eltern möglichst voll erwerbstätig sein können, um den sozialen Abstieg zu mindern. Folge ist die Aushöhlung des Erziehungsrechts der Eltern, wie es in Art. 6, Abs. 2 GG verankert ist. Nach Verletzung von Art. 6 Abs 1 (Schutz der Familie) wird jetzt auch das Erziehungsrecht der Eltern Schritt für Schritt eingeengt. Das geschieht sowohl durch das seit 2007 geltende Elterngeldgesetz als auch durch die einseitige staatliche Krippenfinanzierung.

Das Elterngeldgesetz wertet die elterliche Erziehungsarbeit ab

Beim Elterngeld wird nicht die geleistete Kindererziehung honoriert, sondern der „Lohnausfall“ ersetzt. Damit wird die Betreuung eines Säuglings wie eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit behandelt. Schon das allein bedeutet eine ideelle Abwertung. Es hat aber auch zur Folge, dass Eltern, die bereits vorhandene Kinder länger als ein Jahr selbst betreut und deshalb ihre Erwerbsarbeit unterbrochen hatten, mit dem Mindestbetrag von 300,- (oder 375,-) €/Monat abgespeist werden, während andere, die ihr Kind nach dem ersten Lebensjahr in eine Krippe gaben, um wieder voll erwerbstätig zu sein, den bis zu 6-fachen Betrag erhalten. Wer also zugunsten seiner Kinder vorübergehend auf Erwerbsarbeit verzichtet und sich nicht an die nur wirtschaftspolitisch begründbaren Vorgaben des Staates hält, wird vom Gesetzgeber regelrecht bestraft. Damit wird eine Lenkungswirkung erzielt, die dem Staat nach früheren Urteilen des BVerfG nicht zusteht, weil sie gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstößt.2) Wenn Eltern mit massivem wirtschaftlichem Druck in eine politisch gewünschte Richtung gedrängt werden, entfällt ihre Wahlfreiheit. Viele Eltern, besonders Mütter, werden so durch Doppelbelastung überfordert. Die vorzeitige Berentung wegen psychischer Erkrankungen nahm seit dem Elterngeldgesetz von 2007, besonders bei Frauen, massiv zu.3) Das dürfte kein Zufall sein.

Gängelung durch einseitige Krippenfinanzierung

Gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstößt auch die einseitige Krippenfinanzierung. Zwar ist es berechtigt und notwendig, den Eltern die Kindererziehung zu erleichtern. Das folgt ganz klar aus der Verstaatlichung des „Kindernutzens“ aufgrund unseres Sozialrechts. Aber das darf nicht mit einer Bevormundung der Eltern verbunden werden, indem sie zu einer wie auch immer gearteten Form der Kinderbetreuung genötigt werden, wie das durch die ausschließliche Finanzierung der Krippenbetreuung geschieht. Der Staat zahlt etwa 1000 €/Monat für einen Krippenplatz, während selbst betreuenden Eltern nicht einmal 150 € Betreuungsgeld gegönnt werden. Der Vorwand, ein Betreuungsgeld falle nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, kann nicht überzeugen, da es auch auf Landesebene hätte angesiedelt werden können. Im Übrigen ist das Rentenrecht als Ursache der Diskriminierung von Eltern Bundesrecht.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Außer gegen Art. 6 GG verstoßen Elterngeldgesetz und einseitige Krippenfinanzierung auch gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, nach dem auch die Diskriminierung einzelner Elterngruppen – z.B. von Mehr-Kind-Eltern oder von selbst betreuenden Eltern – untersagt ist.

Geschichtlicher Hintergrund

Die Sozialgeschichte der Bundesrepublik seit der Rentenreform 1957 zeigt deutlich, wie ein einmal eingeschlagener Irrweg immer neue Irrungen nach sich zieht, wenn die Ursachen einer Fehlentwicklung nicht analysiert und korrigiert werden. Bis heute wird die gewaltige Umverteilung finanzieller Mittel zum Nachteil von Eltern und Kindern von keiner im Bundestag vertretenen Partei thematisiert. Stattdessen werden immer neue Gesetze auf den Weg gebracht, die immer weiter vom Auftrag des GG zum Schutz der Familie wegführen.

Ausgangspunkt war die große Altersarmut nach dem 2. Weltkrieg. Im Rahmen der Reformdiskussion hatte der Sozialwissenschaftler Wilfrid Schreiber einen genialen Vorschlag: Der bisher in der klassischen Familie geltende „Generationenvertrag“ – Eltern sorgen für ihre Kinder und werden im Gegenzug im Alter wieder von ihnen versorgt – sollte auf die Gesamtgesellschaft übertragen werden. Das war die Geburtsstunde des sogenannten Umlageverfahrens, nach dem die laufenden Renten durch die aktive Erwerbstätigen-Generation bezahlt werden. So konnte die langwierige Bildung eines bis dahin für notwendig erachteten Kapitalstocks umgangen werden. Für Schreiber als sachlich denkendem Wissenschaftler war von vornherein klar, dass dieses System nur dann gerecht ist und auch nur dann auf Dauer funktionieren kann, wenn es neben dem Umlageverfahren für die Alterskosten ein gleichwertiges Umlageverfahren für die Kinderkosten gibt. Er nannte das damals „Kindheits- und Jugendrente“.4) Adenauer dachte aber nicht sachbezogen sondern an das große Wählerpotential der Rentner, während Kinder bei Wahlen kein Gewicht haben. Er soll gesagt haben: „Kinder kriegen die Leute immer“. Vermutlich hat Adenauer selbst gar nicht begriffen, dass der Familie mit seiner Reform sowohl die wirtschaftliche als auch die ideelle Lebensgrundlage entzogen wurde.

Retten, was zu retten ist

Inzwischen ist die Katastrophe schon sehr weit fortgeschritten, und wir müssen versuchen, zu retten, was noch zu retten ist. – Das Umlageverfahren im Rentenrecht werden wir nicht einfach abschaffen können. Schließlich hat die Vergesellschaftung sozialer Risiken durch eine solidarische Versicherung auch ihr Gutes. Der familiäre Generationenvertrag war zwar gerechter als das heutige verfälschte System. Aber er hatte auch Risiken. So konnten sowohl Kinder als auch Eltern vorzeitig sterben oder erkranken und so als soziale Sicherheit für alte Eltern oder verwaiste Kinder ausfallen. Aber wenn das Umlageverfahren für das Alter – unter Umständen in abgespeckter Form – erhalten bleiben soll, dann muss ein vergleichbar ausgebautes Umlageverfahren für die Kinderkosten geschaffen werden. Elemente, die es schon gibt – wie etwa das Kindergeld – sind da einzubeziehen. Auf jeden Fall muss wieder ein Gleichgewicht zwischen Kinderkosten und Kindernutzen hergestellt werden. Es gilt also, Gerechtigkeit mit sozialer Sicherheit zu verbinden.

Hier geht es nicht um eine Finanzierungs- sondern um eine Verteilungsfrage. Alterskosten und Kinderkosten können nur im Zusammenhang gesehen werden, wie Ware und Preis oder Arbeit und Lohn. Schon der Zuschnitt der Ministerien – Rentenrecht im Arbeitsministerium, Familienlastenausgleich im Familienministerium – verstellt den Blick auf den inhaltlichen Zusammenhang, der aber bei einer verfassungsgerechten Behandlung zu beachten ist. Der Verband Familienarbeit e.V. hat einen entsprechenden Vorschlag gemacht.5)

Ideologische Hintergründe

Aber warum fallen die Gebote des GG einerseits und die gesellschaftliche Wirklichkeit andererseits in so krasser Weise auseinander? Bei dieser Frage stößt man schnell auf männlich geprägte Wertvorstellungen, die die traditionell überwiegend von Männern geleistete Erwerbsarbeit gegenüber der traditionellen Frauenarbeit höher bewerten. Das gilt für den konservativen Adenauer ebenso wie für den Begründer des marxistischen Gedankengebäudes, Karl Marx. Das gilt aber auch für die heute einflussreichen neoliberalen Ideologen, die sich in erster Linie an kurzfristigem Profit orientieren. Hier wirken Konservativismus, Neoliberalismus und Marxismus gleichermaßen zusammen. Sie alle stellen Erwerbsarbeit ganz in den Vordergrund zulasten von Erziehungsarbeit und Kindeswohl. Das Zusammenwirken dieser drei Ideologien macht es so schwer, die Grundrechte von Eltern und Kindern zu verteidigen.

Die Gleichberechtigung der Geschlechter nach Art. 3 Abs. 2 GG ist nicht dadurch erreichbar, dass die Frauen in die bisher privilegierte Rolle der Männer gedrängt werden. Im Hinblick auf die Mütter unter den Frauen führt das zu neuen Ungerechtigkeiten. Vielmehr müssen Erwerbsarbeit und elterliche Erziehungsarbeit als gleichwertig anerkannt und honoriert werden. Nur dann können sich sowohl Männer wie Frauen frei entfalten. Der Verband Familienarbeit hat mehrere Verfassungsbeschwerden von Mehr-Kind-Eltern gegen das Elterngeldgesetz unterstützt. Sie wurden alle von einer Kammer (drei Richter/innen) „nicht zur Entscheidung angenommen“. Nur einmal gab es eine Begründung. Die darin enthaltenen Widersprüche wurden von uns in Folgeverfahren wiederholt angesprochen, ohne dass darauf eingegangen wurde. Mein Kommentar dazu ist auf meiner Webseite nachzulesen.6)

Quellen:

1) „Gesichertes Leben“, Zeitschrift der LVA Baden; 4/1996, S. 4

2) BVerfGE 99, 216, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv099216.html, Randnummern 63,64

3) Bundespsychotherapeutenkammer, Studie zur Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit, S. 9 https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2019/01/20140128_BPtK-Studie_Arbeits-und_Erwerbsunfaehigkeit-2013.pdf

4) Schreiber, Wilfrid, „Existenzsicherheit in der industriellen Gesellschaft“; Schriftenreihe des Bundes Katholischer Unternehmer, Juli 1955

5) Rentenkonzept des Verband Familienarbeit e.V. http://familienarbeit-heute. de/?page_id=4661

6) Resch, Johannes, http://www.johannes-resch.de/Elterngeldgesetz-ein-Angriff , Datei 7