Lohnende Überzeugungsarbeit bei Haushaltsführungsschaden (Fh 2/2008)

Praxis der Schadensregulierung aus Sicht einer Sachverständigen
Ein Beitrag von Barbara Watz

Wird eine Hausfrau oder ein Hausmann bei einem fremdverschuldeten Ereignis (z.B. einem Verkehrsunfall) verletzt, so kann sie/er bezüglich des Fahrzeugschadens auf eine großzügige Regulierung hoffen. Hinsichtlich des Personenschadens wird ihr/ ihm die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs viel schwieriger gemacht.

Wird die haushaltsführende Person zum Beispiel während ihres Krankenhausaufenthaltes von ihrem Ehepartner vertreten, kann sie diesen Einsatz fiktiv auf der Basis dessen abrechnen, was eine bezahlte Ersatzkraft gekostet hätte. Ihr wird dieser Anspruch jedoch nicht auf Brutto-, sondern nur auf Nettolohnbasis zugebilligt. Zudem erfolgt die Orientierung hinsichtlich des Wertes der ausgefallenen Haushaltsarbeit meist nicht am Lohn einer ausgebildeten Fachkraft, sondern am Lohn einer Hilfskraft (zumeist einer Reinemachefrau). Insgesamt führt der Haushaltsführungsschaden ein Schattendasein; für viele Anwälte scheint er gar nicht zu existieren, denn Haushaltsführungsschäden fallen z.B. nicht nur dann an, wenn die den Haushalt führende Ehefrau verletzt oder getötet wird. Untersuchungen belegen, dass auch allein erwerbstätige Ehemänner sich in mehr oder weniger großem Umfang an der Haushaltsführung beteiligen. Wird nun ein solcher Ehemann unfallsbedingt arbeitsunfähig, entsteht neben dem Erwerbsausfallschaden zusätzlich ein erstattungspflichtiger Haushaltsführungsschaden. Welche Anwältin, welcher Anwalt denkt zudem daran, dass zwar das Erwerbsleben mit dem 65. Lebensjahr oder früher endet, nicht aber die Haushaltsführung? Und welche Anwältin, welcher Anwalt stellt etwa bei der Abwicklung eines Kinderunfalls die weitreichende Überlegung an, dass eines Tages ein Haushaltsführungsschaden entstehen könnte?

Während die Sachschadensregulierung ein Massengeschäft ist, das auch von einer nicht spezialisierten Anwältin (bzw. einem Anwalt) weitgehend beherrscht wird, tritt diese Anwältin/ der Anwalt bei der Regulierung eines größeren Personenschadens einer hochspezialisierten Versicherungs-Personenschadens-Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter gegenüber, die ihre Aufgabe – natürlich zu Recht – darin sehen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren, und nicht darin, der Anwältin/ dem Anwalt bei der Geltendmachung berechtigter Ansprüche auf die Sprünge zu helfen. Kommt es wegen des Personenschadens zum Prozess, wundere ich mich zwar oft, was alles so geltend gemacht wird (z.B. das Scheitern der Ehe wegen Versteifung der Schulter nach ärztlichem Kunstfehler und sich daraus ergebendem Haushaltsführungsschaden), aber auch oft darüber, was vergessen wird, geltend zu machen (etwa der Verlust von Einkommen und Rentenansprüchen einer pflegenden Schwiegertochter). Zugesprochen werden aber kann nur das, was geltend gemacht wird.

Seitdem 1958 das Gleichberechtigungsgesetz im Ehe- und Familienrecht gilt, wird die Familientätigkeit mit der Erwerbstätigkeit gleichgesetzt; die verletzte haushaltsführende Person erleidet also selbst einen Erwerbsausfallschaden, allein ihr steht ein Ersatzanspruch wegen Erwerbsausfall zu. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist jedoch nur die Versorgung, Pflege und Erziehung der Familienmitglieder, nicht die eigene Versorgung. Soweit bei dieser ein Ausfall entsteht, besteht ein zusätzlicher Ersatzanspruch wegen „vermehrter Bedürfnisse“; diese gehören zur Gruppe der „Vermögensschäden“. Eine alleinstehende Person kann also im Falle eines verletzungsbedingten Ausfalls bei der Haushaltsführung nur einen Anspruch wegen „vermehrter Bedürfnisse“ erwerben.
Anders ist die Rechtslage bei Tötung des haushaltsführenden Ehepartners. Dann sind die Personen ersatzberechtigt, denen der Getötete kraft Gesetz unterhaltspflichtig ist oder war oder im Falle seines Fortlebens hätte unterhaltspflichtig werden können. Dazu gehören Ehepartner und Kinder, nicht aber Stiefkinder, Geschwister sowie Partner kinderloser unehelicher Lebensgemeinschaften.

Gutachten zur Bewertung von Haushaltsführungsschäden werden nach meiner Erfahrung vorwiegend dann angefordert, wenn eine außergerichtliche Einigung nicht mehr möglich ist. Auftraggeber sind in den meisten Fällen Richter/innen, zudem Rechtsanwälte/innen oder betroffene Familienmitglieder. Auch die geschädigte Person selbst gibt immer öfter den Auftrag zu einem Privatgutachten, welches vor Gericht allerdings als „Parteigutachten“ gilt.
Bei meiner gutachterlichen Tätigkeit stelle ich die Haushaltsgrundversorgung und die Personengrundversorgung dar. Das dafür ermittelte Zeitbudget wird korrigiert und ergänzt durch den individuell ermittelten Zeitaufwand für die Zusatzversorgung.

Der sogenannte Naturalunterhaltsbedarf, d.h. der Anteil von Versorgungs-, Pflege- und Erziehungsleistungen und dessen Wert, ist für jedes Familienmitglied einzeln darzustellen. Die Arbeitszeitwerte zum „Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern“ (2) werden in Abhängigkeit von der Haushaltsgröße, Anzahl und Alter der Kinder, Technisierungsstand und Ausstattung der Wohnung sowie des privaten Lebensstils (Anspruchsniveau, Verhaltensalternativen) ermittelt. Die Bewertung wird (fast) immer ergänzt um ein ärztliches Gutachten und eine eher qualitative Haushaltsanalyse, in der Besonderheiten im Alltagsablauf dargestellt werden, die vor allem Zu- und Abschläge rechtfertigen.
In der Rechtsprechung wird die Schadensrente (eher selten ist eine Kapitalabfindung) teilweise auf die Vollendung des 75. Lebensjahres begrenzt. Gerechter erscheint es mir, die Schadensrente bis zum mutmaßlichen Lebensende (Sterbetafeln) zuzubilligen und evtl. vom 75. Lebensjahr ab durch entsprechende Abschläge auch zu berücksichtigen, dass die Leistungsfähigkeit im Alter nachlässt.
Bei Kindern endet die Unterhaltspflicht mit dem Wegfall der Bedürftigkeit. Bei jüngeren Kindern ist es üblich, zunächst die Rente auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zu begrenzen und etwaige weitergehende Ansprüche mit einem Feststellungsurteil, d.h., über eine Abänderungsklage, verbunden mit einer Neubewertung, abzusichern.

Qualität der Familienarbeit
Bei der Ermittlung des monetären Wertes werden fast ausschließlich die materiellen Haushalts- und Familientätigkeiten zugrunde gelegt, denn nur diese sind quantifizierbar und objektivierbar. Aber ganz besonders in Familien mit Kindern, mit alten, kranken oder behinderten Menschen, sind für die Leistungserstellung letztlich auch die immateriellen Aspekte der Aufgabenerfüllung entscheidend, die sich durch Liebe, Zuneigung, Atmosphäre und qualitativ einmalig personenbezogene Fürsorge darstellen und damit für den Gesamtwert der Haushalts- und Familientätigkeit eine ausschlaggebende Rolle spielen. Beziehungsund Gestaltungsarbeit sowie außergewöhnlich hohe Beanspruchung können nur schwer monetär bewertet werden. Daher müssen sie sehr sorgfältig beschrieben werden, um Belege für eine von den Tabellen abweichende monetäre Einstufung zu haben. Bisher hat sich jeder Urteilsspruch meiner Korrektur der eher quantitativ ermittelten Durchschnittswerte angeschlossen. Das ist auch legitim; der Paragraph 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) lässt Raum für eine zutreffende Bewertung, denn Haushaltsführung hat keinen Marktpreis. Für die Einstufung wird üblicherweise der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) bzw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Bund herangezogen; je nach erforderlicher Qualifikation reicht das Vergütungsspektrum von der Helferin der Hauswirtschaft bis hin zur Familienpflegerin. In Sonderfällen, z.B. bei der Versorgung mehrerer Kleinkinder, bei organisatorischen Besonderheiten oder Repräsentationspflichten, ist auch eine höhere Einstufung möglich. Je nach familialen und haushälterischen Gegebenheiten ist von Ersatzbeträgen zwischen 315 bis 1.750 € auszugehen; in besonders schweren Schadensfällen auch bis zu 6.000 bzw. 7.500 € pro Monat.

Bei einem verletzungsbedingten Ausfall ist es gleichgültig, wie die Haushaltsführung organisiert ist und ob die Aufteilung familienrechtlich in Ordnung ist. Es kommt allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Anders als im Falle der Tötung ist bei Verletzungen zu beachten, dass in der Regel noch Leitungsfunktionen wahrgenommen werden können, weshalb oft eine geringere Qualifikation der Ersatzkraft erforderlich ist. Der Haushaltsführungsschaden errechnet sich hier immer aus der Ermittlung des Arbeitszeitaufwands der/des Verletzen vor dem Unfall und aus der Ermittlung des Ausmaßes der konkreten Behinderung bei der Haushaltsführung. Das ärztliche Gutachten erfüllt diese Aufgabe zumeist nicht. Die in Verletzungsfällen dort üblicherweise vorgenommene Einstufung der Erwerbsminderung ist im Haftpflichtversicherungsrecht bezüglich des Haushaltsführungsschadens nicht verwendbar; es muss eine haushaltsspezifische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgelegt werden. So ist es nicht akzeptabel, wenn z.B. einer in der Beratung praktizierenden Psychologin eine 80-prozentige MdE attestiert wird und derselbe Orthopäde ihr nur eine 40prozentige Minderung der Haushaltsführungstätigkeit für zwei Erwachsene und zwei Kleinkinder bescheinigt. Besonders problematisch sind psychische Unfallfolgen und ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Haushaltsführung.

Die eigentliche Problematik bei der Regulierung von Personenschäden mit Auswirkungen auf die Haushaltsführung liegt meines Erachtens weniger in der Analyse, Beurteilung und Berechnung, sondern vielmehr in der tatsächlichen Durchsetzung der Versicherungshaftung.
Unter dem Einfluss von Versicherungsinteressen und der Rechtsprechung werden die errechneten Beträge in der Praxis nicht selten gegen Null heruntergerechnet. Eine Vielzahl
von Abzugsposten trägt dazu bei, als da sind:

1. Der sog. Vorteilsausgleich; dieser eher zynischer Begriff wird beim Schadensersatz im Todesfall gebraucht. War der überlebende Ehepartner (bzw. die Ehepartnerin) barunterhaltspflichtig, muss er (sie) sich auf ihren Schadensersatzanspruch den Wegfall der eigenen Barunterhaltspflicht gegenüber der getöteten Ehepartnerin (dem -partner) anrechnen lassen, weil dadurch der Schaden ja teilweise wieder aufgewogen wird. Gerade Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen wird damit die Einstellung einer Ersatzkraft erschwert, weil ihnen der Lohn für diese aus den eben genannten Gründen nicht voll ersetzt werden kann.

2. Die Haftung beschränkt sich auf den Unterhaltsschaden; sonstige Vermögensschäden (z.B. steuerliche Nachteile aufgrund des Splittings, Verdienstausfallschäden wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung sowie sonstige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis, etwa ein Dienstwagen, eine Dienstwohnung oder auch der sog. Fortkommensschaden) sind nicht zu ersetzen.

3. Der Abzug des Eigenanteils der haushaltsführenden Person: Im Falle der Tötung wird der Ersatzbetrag für die entgangene Haushaltsführung um den Anteil vermindert, den der/die getötete Haushaltsführende für die Eigenversorgung verwandt hat. Hierzu hat die Rechtsprechung bisher kein akzeptables Konzept entwickelt. Mit der Differenzierung nach Haushaltsgrundversorgung, Personengrundversorgung und Zusatzversorgung, wie in meinen Gutachten praktiziert, lässt sich der Eigenanteil realitätsnah festlegen und darüber hinaus die von der Rechtsprechung geforderte Ausweisung der spezifischen Arbeitsleistung für die Haushaltsmitglieder einzeln belegen.

4. Die rechtlich geforderte Mithilfe der Haushaltsmitglieder: eine evtl. bestehende Mitarbeitspflicht der Unterhaltsberechtigten mindert den Ersatzbetrag. Demnach sollen Kinder über 12 Jahre im Durchschnitt täglich eine Stunde mithelfen. Vollerwerbstätige Ehepartner sollen sich die Arbeit 50:50 teilen, wobei das tatsächliche Verhältnis des Arbeitseinsatzes im Haushalt bei 70:30 Prozent liegt, oder, wenn die Ehepartnerin (bzw. der -partner) teilerwerbstätig ist, bei 75:25 Prozent. Wenn nur ein Ehegatte (Mann oder Frau) erwerbstätig ist, besteht für diesen im Haushalt keine Mithilfepflicht. Auch diese Aufteilung bedarf in den meisten Fällen der Korrektur durch die tatsächlich angetroffenen haushälterischen Gegebenheiten.

5. Die Reduzierung des Schadensersatzanspruchs bei Familienunterbringung der Waisen: argumentiert wird mit einer „günstigeren, rationelleren Arbeitsgestaltung“ der Hausfrau in der Pflegefamilie, im Gegensatz zu einer Ersatzkraft, die im Haushalt des Unfallopfers arbeitet.

6. Die Forderung nach Einschränkung der Ansprüche der Hinterbliebenen. Diese haben kein Recht darauf, so weiterzuleben, als sei der Schaden nicht eingetreten. Dies wirkt sich etwa bei der Forderung nach Verkleinerung der Wohnungsgröße aus.

7. Die Rechtsauffassung, dass Haushaltsarbeit nie mehr wert sein kann als das Erwerbseinkommen des Haushaltsvorstands.

8. Die Eingrenzung der Anspruchsberechtigten. Dies möchte ich kurz an Beispielen festmachen, da ich oben schon auf den anspruchsberechtigten Personenkreis eingegangen bin. So erleidet z.B. die Großmutter, die ihr Enkelkind unentgeltlich beaufsichtigt und dies unfallbedingt vorübergehend nicht kann, keinen Erwerbsschaden. Das gilt auch für die Schwiegertochter, die freiwillig ihre Schwiegermutter mitversorgt, und auch für den Vater, der im Hause seines Sohnes unentgeltlich kleinere Reparaturarbeiten erledigt. Die Verletzten erleiden keinen Erwerbsschaden. Zwischen Geber/in und Nehmer/in besteht keine Unterhaltspflicht. Die Empfänger sind sog. Drittgeschädigte, deren Schäden nicht erstattungspflichtig sind. Die gilt auch für kinderlose, nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen sind zum Teil noch nicht höchstrichterlich entschieden. Die Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung sind teilweise kontrovers.

9. Der Übergang der Schadensrente auf den Sozialversicherungsträger (SVT): Große Unsicherheiten gibt es nach wie vor bei der Entschädigung erwerbstätiger Hausfrauen und Hausmänner. Erhalten diese eine Erwerbsunfähigkeits- oder eine Verletztenrente, gehen diese Schadensersatzansprüche in voller Höhe auf den Sozialversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft über. Dies kann nicht gerecht sein, weil die Sozialversicherungs- Renten (SV) keine Leistung für den Ausfall in der Haushaltsführung enthalten.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es schließlich auch eine Kongruenz zwischen der aus der SV gezahlten Hinterbliebenenrente und dem Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts. Nicht nur mir, sondern auch zunehmend den Juristen erscheint es außerordentlich bedenklich, den Schaden wegen Ausfalls der für die Familienangehörigen geleisteten Haushaltsarbeit einerseits und den SV-Renten wie Berufsunfähigkeits-, Verletzten- und Hinterbliebenenrente andererseits als deckungsgleich zu betrachten. Der BGH hat es bisher nicht für nötig empfunden, sich mit dieser Kritik auseinanderzusetzen.

Als Fazit bleiben viele offene Fragen! Um diese zu beantworten, bedarf es unter anderem auch einer verbesserten Öffentlichkeitsarbeit für gutachterliche Kompetenzen, vor allem, damit es früher zu einer Anspruchsregelung kommt. Das Schadensereignis liegt bei meinen bisher erstellten Gutachten oft 10-20 Jahre zurück.

Diese langwierigen Verfahren zermürben die Betroffenen. Ihre Lebensqualität ist oftmals außerordentlich reduziert. Rechtsanwälte und Richter wechseln und müssen sich wieder neu einarbeiten. Das alles kostet Nerven, Zeit und Geld. Diese Erfahrung ist zudem für mich ein weiteres Teil im Diskriminierungsmosaik des Bildes der gesellschaftlichen Anerkennung von Haushaltsführung: erst dann, wenn das Verfahren blockiert ist, ruft man die „Expertin“. Es erscheint mir weder fachgerecht noch human und auch wirtschaftlich nicht akzeptabel, von Nicht-Fachleuten (obwohl sich alle Beteiligten für Fachleute halten) aus Tabellenwerken die Bewertung des Haushaltsführungsschadens vorzunehmen. Genauso, wie Ärzte ihr medizinisches Gutachten erstellen, sollte man die Haushaltsarbeitsbewertung ausgewiesenen Haushaltswissenschaftlern überlassen, ohne dass damit einer interdisziplinären Zusammenarbeit von Juristen, Medizinern, Arbeitswissenschaftlern, Ökonomen und Haushaltswissenschaftlern der Weg versperrt würde.
Übrigens: Pflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie ihren Beruf mindestens 15 Wochenstunden erwerbstätig ausüben. Für Haus- und Familienfrauen (bzw. -männer) existiert eine solche Absicherung bei Arbeitsunfällen weiterhin nicht.

Fußnoten:
1) Die Diplom-Ökotrophologin Dr. Barbara Watz betreibt das GBF Büro für Gutachten, Beratung, Fortbildung. Als Sachverständige erstellt sie Gutachten im Bereich ‚Haushaltsführungsschaden‘ für Richter, Rechtsanwälte und betroffene Privatpersonen. Ihre Gutachten werden herangezogen bei Schadensersatzanspruchsfällen, Erbstreitigkeiten, in Scheidungsfällen oder zu Sorgerechts-Angelegenheiten.
2) Schulz-Borck, Hermann ; Hofmann, Edgar: Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt. 6. überarbeitete und erweiterte Auflage, Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2000.

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